0,5 Promille-Grenze auch für E-Scooter

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Seit 25. Oktober stehen auch den Leipziger*innen E-Scooter der Firma TIER-Scooter und Voi 24h Stunden sieben Tage die Woche zur Verfügung. Die Rund 100 Fahrzeuge sollen bis Jahresende auf 150 aufgestockt werden. Zu finden sind sie an den zahlreichen Mobilitätsstationen der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) und bei Kooperationspartnern, wie z.B. dem OBI Markt.

Die E-Scooter wurden im Mai 2019 von dem damaligen Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) bundesweit zugelassen. Die Stadt Leipzig geht bei der Umsetzung ihren eigenen Weg und versucht von Anfang an ein nachhaltiges Konzept auf die Beine zu stellen. Damit soll der sogenannte „Wildwuchs“, welcher bereits in vielen anderen Großstädten beobachtet werden konnte, verhindert werden.

Bei der Nutzung der E-Scooter ist zu beachten, dass diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, denn im Gegensatz zu Fahrrädern oder E-Bikes werden E-Scooter nicht zumindest unterstützend mit Muskelkraft, sondern rein elektrisch durch Motorkraft bewegt. Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Einordnung bedeutet dies, dass hier vor allem hinsichtlich „berauschender Substanzen“, wie Alkohol oder Drogen die gleichen Regeln wie für Autofahrer gelten.

So stellt bereits ein Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von mindestens 500,- EUR, einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg sanktioniert wird, während für Fahrradfahrer weiterhin die 1,6 Promille-Grenze gilt. Sofern Betroffene E-Scooterfahrer sogar mit 1,1 Promille oder mehr angehalten werden, ist bereits zwingend der Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt, was in vielen Fällen eine Geldstrafe von oft mehreren Tausend Euro und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann.

Die scheinbar naheliegende Variante, nach dem Konsumieren des ein oder anderen alkoholischen Getränkes das Auto stehen zu lassen und stattdessen mit dem E-Scooter den Heimweg anzutreten, ist also keine gute Idee, denn die rechtlichen Folgen eines solchen Vergehens sind weitgehend identisch.

Betroffenen, welche sich dennoch mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sehen, kann daher aufgrund der erheblichen Straferwartung nur dringlichst empfohlen werden, sich frühzeitig mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen. Zudem ist Betroffenen zu raten, möglichst keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei zu machen, da dies die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf (egal ob berechtigt oder nicht) deutlich einschränken könnte.

Foto(s): RA Matthias Fischer

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