03.04.2014 – Insolvenzverfahren über Unternehmen der Future Business KG aA, der Prosavus AG und der ecoCo

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Das Insolvenzverfahren über die Future Business KG aA ist nunmehr, mit Wirkung zum 01.04.2014 eröffnet worden. Anleger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anwaltskanzlei BONTSCHEV vertritt Anleger mit einem Anlagevolumen von derzeit ca. 2,9 Mio. € (abgestellt wird auf den Nominalbetrag der Forderungen).

Anleger, die Kapitalanlagen der Emittentin Future Business KG aA erworben haben, können nunmehr ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Bei der Forderungsanmeldung sind Besonderheiten zu beachten, die durch das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht vorgeschrieben sind. Anleger sind nunmehr aufgefordert, sich aktiv an dem Insolvenzverfahren zu beteiligen und ihre Rechte im Insolvenzverfahren vertreten zu lassen. Nach Aussage des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Kübler, soll die Zahl der Anleger vor ca. 25.000 auf rund 40.000 angestiegen sein.

Das Insolvenzverfahren über die Prosavus AG ist gleichfalls eröffnet unter dem Az.: 532 IN 2258/13. Das Insolvenzverfahren der ecoConsort AG ist unter dem Az.: 531 IN 2288/13 eröffnet.

Was ist zu tun?

Anleger, die in der Future Business KG aA investiert waren, können ihre Forderungen bis zum 16.06.2014 zur Insolvenztabelle anmelden. Laut Rechtsanwältin Bontschev werden die vorbereiteten Forderungsanmeldungen, der durch die Kanzlei vertretenen Anleger in der nächsten Kalenderwoche beim Insolvenzverwalter abgegeben.

Anleger, die in der Prosavus AG investiert waren, können ihre Forderungen bis zum 15.05.2014 anmelden. Für die Gläubiger der ecoConsort AG ist für eine Forderungsanmeldung bis zum 13.06.2014 Zeit.

Was ist zu beachten?

Die Formulare der Forderungsanmeldungen müssen zweifach ausgefüllt und eine Original-Vollmacht beigefügt werden. Weiterhin sollte eine Kopie der Orderschuldverschreibung, des Nachrangdarlehen oder des Genussrechtes beigefügt werden. Besonderheiten ergeben sich bei der Berechnung der Zinsen.

Für Anleger, die in Genussrechten und Nachrangdarlehen investiert sind, wird es besonders hart, da nach Aussage des Insolvenzverwalters, diese Anlageformen nachrangig sein sollen. D.h. die Anleger kommen in dem Insolvenzverfahren erst dann an die Reihe, wenn die vorrangigen Gläubiger bedient werden.

Durch die Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Anleger, die Genussrechte und Nachrangdarlehen erworben haben und einen Schadensersatzanspruch nachweisen können, durchaus in den Rang der Gläubiger kommen können, die Orderschuldverschreibungen erworben haben. Sie können daher von einem Gläubiger 2. Klasse in den Rang der 1. Klasse kommen. Dieses dürfte jedoch nicht ganz so einfach werden; es ergeben sich durchaus erhebliche Ansätze für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dieses ergab auch eine Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten in Wien, die die Anwaltskanzlei BONTSCHEV genommen hat.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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