SWISS GOLD TREUHAND - Anwalt - Schnelle Hilfe

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Worum geht es?

Wir haben  bereits über die Investitionen von Käufern in diese Gesellschaft berichtet. In Kurzform : ca. 400 deutsche Investoren haben Kaufverträge mit Lagervereinbarung abgeschlossen. Sie zahlten Kaufpreis an die in Zug sitzende Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Man warb damit das die Anleger zollfrei das Gold erwerben, es einen hohe Rendite hat - da man Rohgold mit einer Feindichte von 900/1000 in Gold mit einer Feindichte zu 999/1000 veredelt - und warb mit der Sicherheit des Standorts in der Schweiz. Gold und Schweiz in der Kombination als Sicherheit pur -verlockte viele Anleger hohe Beträge zu investieren.

Aber war es so? Ist das Gold sicher? Erwarben die Anleger Gold? Ist Golderwerb in der Schweiz steuerfrei? In Kurzform für Sie einige Antworten.

Zunächst :die Schweiz ist nicht immer das was sie verspricht - Sicherheit - Ordnung und Schutz für die Anleger.  Und auch Gold ist nicht immer eine sichere Anlageform, wenn man es in der vorliegenden Konstellation kauft.

  1. Ist konkretes Eigentum an dem Gold erworben worden?

Die Anleger schlossen die Kaufverträge ab, die versprachen, dass die Anleger das für sie erworbene Gold herausverlangen können und das Gold in der Schweiz oder in Frankreich in einem Zollfreilager verwahrt wird. Weder die Vermittler noch die Anleger selbst versicherten sich von dem bestand des Goldes, sondern verließen sich auf die Mitteilung der Gesellschaft die die Grammmenge mitteilte, die angeblich erworben wurde, von dem investierten Kaufpreis. Was gilt generell ?

Investoren haben die Wahl zwischen einem Anteil am allgemeinen Edelmetalldepot oder einer Eigentumslösung.Es ist die Einzelverwahrung von der Sammelverwahrung zu unterscheiden. Dabei hat die Einzelverwahrung bei privaten Anbietern viele Vorteile gegenüber einer Sammellagerung.

Was bedeutet Sammelverwahrung?
Der Begriff der Sammelverwahrung ist nicht nur im Bereich der Edelmetalllagerung bekannt. Grundsätzlich werden Güter, Rohstoffe oder Wertpapiere bei dieser Form der Unterbringung zusammen gelagert, wenn sie über die gleichen Eigenschaften verfügen. Dabei hat der Kunde, der ein Sammeldepot gebucht hat, im Grunde kein Eigentumsrecht an spezifischen Stücken. Also wenn Sie 2000 g Gold am 01.04.2022 erworben haben, bekommen Sie nicht diese konkreten Stücke heraus. 

Der Anteil des Käufers bemisst sich nach Einheiten oder Gewicht. Er besitzt ein Miteigentumsrecht am kompletten Bestand. Der grosse Vorteil der Sammellagerung ist der vergleichsweise geringe Verwaltungsaufwand, durch den sich Kosten sparen lassen. Zu- und Abverkauf des Goldes ist jederzeit möglich, auch direkt über Edelmetallhändler. Silber und andere weisse Edelmetalle können mehrwertsteuerfrei gehandelt werden.

Doch die Sammelverwahrung birgt bei aller Kostenersparnis  Nachteile. Etwa, wenn Bestände durch Spekulationen oder unzureichende Lagerführung nicht mehr real existieren. Anleger könnten im Insolvenzfall des Lageranbieters möglicherweise ihren Anspruch verlieren, zumindest wird dieser erschwert. Zudem kann bei einer Veräusserung des Anteils in der Regel die Herkunft des Goldes nicht lückenlos dokumentiert werden. Zu keiner Zeit kann der Kunde seinen Lagerbestand in Augenschein nehmen. Das ist nur dann möglich, wenn er seinen Anteil abruft. 

Daher empfiehlt sich immer die Einzelverwahrung. Die Sonderverwahrung sieht im Gegensatz zur Sammellagerung eine exakte Katalogisierung der Ware vor. So werden die Seriennummern von Goldbarren und Silberbarren sowie eventuell vorhandene Siegelnummern von Münztuben und Masterboxen erfasst und die zugehörige Ware auf den Namen des Kunden registriert. Dies ermöglicht ebenfalls die Rückverfolgung von Barren und Münzen, was einen späteren Verkauf erleichtert. Je nach Menge lagern die Bestände auf Paletten oder in speziellen Schliessfächern. Das physische Gold bleibt zu jeder Zeit Eigentum des Mieters. Dies regelt ein Hinterlegungsvertrag nach Schweizer Obligationenrecht OR Art. 472.

Die Einzelverwahrung erfolgt ausschließlich in privaten Hochsicherheitsanlagen, darunter auch Zollfreilager (ZFL) oder offene Zolllager (OZL). 


2. Vorteile der Einzelverwahrung

Durch die gesonderte Verwahrung befindet sich die Ware zu keiner Zeit auf der Bilanz und gehört nicht zur Konkursmasse des Unternehmens.

Die Unterschiede zwischen Sammellager und Einzelverwahrung in der Übersicht:
- Sammelverwahrung meint die gemeinsame Lagerung von Gütern gleicher Eigenschaften.
- Investoren haben kein Eigentumsrecht an spezifischer Ware. Sie besitzen einen Anteil am Gesamtbestand.
- Die physische Anlageware bleibt für den Kunden unsichtbar.
- Die Einzelverwahrung macht alle Nachteile der Sammellagerung wett. Die Ware wird auf den Namen des Kunden mittels Barren- oder Siegelnummern registriert.
- Die Herkunft des Edelmetalls kann jederzeit nachgewiesen und rückverfolgt werden.
- Anleger haben die Wahl zwischen bankenunabhängiger Lagerung in Hochsicherheitsanlagen, darunter auch ZFL/OZL (für den Silberhandel ohne MwSt.). Eine Vollversicherung ist möglich.
- Der Bestand ist weder durch eigene Insolvenz noch durch Konkurs des Lagerunternehmens gefährdet und kann jederzeit in die Hand genommen werden.

Wenn vorliegend 80 Millionen CHF Verbindlichkeiten bestehen, aber auf der Aktivseite nur ein sehr geringer Betrag eines Bankguthabens, ist die Gesellschaft definitiv überschuldet. Ob das Gold vorhanden ist in dem Umfang um die Forderungen der Investoren zu bedienen wird interessant werden.

Das war vorliegend nicht der Fall. sondern eine Gesellschaft ohne Mitarbeiter oder mit einem vorbestraften Mitarbeiter unter Hilfe des Vertriebs sammelte ca. 80 Millionen CHF (Anleger in der Schweiz und Österreich, aber mehrheitlich in Deutschland haben investiert). Jetzt bleibt die Frage : wo ist das Geld und wo das Gold?


3. Wie war das Geschäftsmodell?

Die Kunden erwarben Rohgold mit einer Feindichte von 900/1000, das dann nach Einfuhr in die Schweiz veredelt werden sollte.

Es gibt einige Raffinerien in der Schweiz, mit denen auch der Standort Schweiz für die Veredelung des Metalls wirbt. Die größten sind sicher Valcambi, PAMP, Heraues. Der Prozess der Goldgewinnung in den Raffinerien ist ein interessanter Prozess chemischer Natur.
Aus einer Tonne goldhaltigem Gestein können maximal drei bis fünf Gramm Rohgold gewonnen werden. Dazu ist jedoch ein aufwendiger Prozess der Raffination erforderlich, der in verschiedenen Schritten abläuft: Mithilfe von Stahlkugeln wird das Erz zunächst zermahlen und durch chemische Scheidung vom Staub getrennt. Zur Lösung des Edelmetalls kommen entweder Königswasser (aus Salz- und Salpetersäure) oder chlorhaltige Salzsäure zum Einsatz. Durch Schmelz-Elektrolyse oder chemische Extraktion wird es schliesslich aus der Masse ausgeschieden. Auf diese Weise entsteht Industriegold mit einem Feingehalt von etwa 80 Prozent, das in Barren zu sechs Kilogramm gegossen wird.

Im eigentlichen Goldscheideprozess werden weitere Erzbestandteile wie Silber und Kupfer aus dem Industriegold gelöst und gleichzeitig Recycling- und Altgold zugefügt. Zur Gewinnung des Feingoldes werden verschiedene Verfahren angewendet – je nach gewünschter Reinheit und zeitlichem Aufwand. 

Wichtig ist für Sie : es sollte sich immer um Raffinerien handeln die das LBMA-Zertifikat für Gold- und Silberbarren besitzen. Fragen Sie danach. Diese Produzenten sind gleichzeitig auf der »Good Delivery List« der London Bullion Market Association (LBMA) gelistet. Rund 70 Barrenhersteller besitzen derzeit das LBMA-Zertifikat, das nach strengen Normen vergeben wird.

Diese beziehen sich auf Abmessungen, Gewicht und Feinwert sowie die Kennzeichnung. So müssen Good Delivery-Barren eine fortlaufende Seriennummer tragen, den Stempel des Schmelzbetriebes, den Feingehalt auf vier Stellen genau und das Produktionsjahr. Ein spezielles Prüfsiegel der LBMA gibt es jedoch nicht. 


4. Was tun?

Wir führen am Dienstag den 09.04.2024 um 17.00 die erste ZOOM Konferenz für unsere Anleger durch. Melden Sie sich bitte gern im Sekretariat unserer Kanzlei an. Wir beraten über die ersten Schritte und die diversen Haftungsgegner.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

  • Tel:     0351/ 21 52 025-0
  • Fax:    0351/ 21 52 025-5
  • Mail:   kanzlei@bontschev.de




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