§ 140 StGB: Wenn die Billigung von Straftaten zur Straftat wird

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Wenn die Billigung von Straftaten zur Straftat wird

Der Nahost-Konflikt ist erneut in den Vordergrund gerückt und hat weltweite Besorgnis ausgelöst. Nach Angriffen der Hamas auf Israel, bei denen zahlreiche Menschen getötet wurden, antwortete die israelische Armee mit Luftschlägen auf den Gaza-Streifen. Dies führte auch auf palästinensischer Seite zu vielen Opfern.

Diese neuerliche Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hamas beschäftigt Menschen weltweit, darunter auch in Deutschland. In den letzten Tagen haben sich viele öffentlich zu den Vorkommnissen geäußert. Während ein Großteil der Kampfhandlungen kritisch gegenübersteht, gibt es in öffentlichen Straßenumfragen und sozialen Medien dennoch Personen, die solche Angriffe billigen oder sogar gutheißen. Was vielen nicht bewusst dabei ist: Das öffentliche Gutheißen oder Billigen solcher Straftaten kann gemäß § 140 StGB strafrechtliche Folgen haben.

Was besagt § 140 StGB? 

Der § 140 des Strafgesetzbuches (StGB) verbietet die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung von bestimmten schweren Straftaten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zu diesen Straftaten zählen unter anderem Mord, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Billigung solcher Taten kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Dabei steht der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) im engen Gegensatz zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. In Deutschland ist die Meinungsfreiheit jedoch nicht grenzenlos und findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen. Diese Grenzen sollen dem Schutz des Gemeinwohls, des öffentlichen Friedens oder anderes schützenswertes Interesse dienen. Der hier angesprochene § 140 StGB hat als Schutzzweck den öffentlichen Frieden und setzt daher auch voraus, dass die Äußerung geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören.

Aktuelle Ermittlungsverfahren wegen Billigung von Straftaten im Nahost-Konflikt

Infolge der öffentlichen Äußerungen einiger Personen, die die Hamas-Angriffe unterstützen, haben die Staatsanwaltschaften bundesweit bereits erste Strafverfahren eingeleitet. Insbesondere die Staatsanwaltschaften in Hamburg und Berlin haben bereits angekündigt, weitere Strafverfahren einleiten zu wollen, wenn entsprechende Äußerungen in sozialen Medien oder bei Versammlungen getätigt werden. Der größte Teil der betroffenen Personen wird sicherlich überrascht sein, wenn sie auf einmal Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten.

Tipps bei Vorladung oder Anhörung wegen des Vorwurfes der Billigung von Straftaten:

  1. Nichts überstürzen: Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten, bewahren Sie Ruhe.
  2. Recht auf Schweigen: Es ist Ihr gutes Recht, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Sie sind nicht verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen oder Fragen zu beantworten. Sie müssen daher weder einen Anhörungsbogen ausfüllen noch bei der Polizei für eine Aussage erscheinen.
  3. Konsultieren Sie einen Strafverteidiger: Suchen Sie unverzüglich einen qualifizierten Strafverteidiger auf, der Sie in dieser Angelegenheit berät und vertritt. Dies ist besonders wichtig, da das Strafrecht eine komplexe und vielschichtige Materie ist.

Warum eine gute Strafverteidigung im Fall des § 140 StGB so wichtig ist

Der § 140 StGB bietet gute Verteidigungschancen. So muss beispielsweise immer im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ein zentrales Element ist, dass die Äußerung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Was genau darunter zu verstehen ist, kann oft Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen sein.

Auch muss bei Äußerungen, selbst wenn diese eine Billigung von Straftaten darstellen sollte, immer im Lichte der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betrachtet werden. Aus diesem Grund muss der Straftatbestand sehr eng ausgelegt werden, um nicht zu einer bedenklichen Beschränkung der Meinungsfreiheit zu führen.

Fazit

Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass die öffentliche Billigung oder Verherrlichung von schweren Straftaten zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen, bis hin zu Gefängnisstrafen, führen kann. Da der Straftatbestand des § 140 StGB im engen Konkurrenzverhältnis zur Meinungsfreiheit steht, muss in jedem Einzelfall geschaut werden, ob der Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist oder, ob es sich nicht um eine noch zulässige Meinungsäußerung handelt.

Aufgrund dieser komplexen rechtlichen Fragen sollten Sie – falls Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten – umgehend einen versierten Rechtsanwalt kontaktieren, der von Anfang an eine individuelle Verteidigung aufbauen kann.


Foto(s): Consultatio Strafverteidiger

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