§ 25a AufenthG ( Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden)

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Wenn das Asylverfahren endgültig abgeschlossen ist, eine Abschiebung des Betroffenen jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, wird dem Ausländer eine Duldung erteilt, sofern keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Als Duldung wird nach dem deutschen Ausländerrecht die Bescheinigung über eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" ausreisepflichtiger Ausländer bezeichnet.

Eine Duldung verschafft dem Ausländer aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Der Geduldete muss weiterhin das Bundesgebiet verlassen, es wird aber vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen.  

In Deutschland leben derzeit schätzungsweise ca. 250.000 Menschen, denen eine Duldung ausgestellt worden ist. In den letzten Jahren erhielten beispielsweise nahezu alle Iraker deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde eine Duldung. Es besteht zwar kein formaler Abschiebstopp nach § 60a AufenthG für den Irak, zuletzt wurden jedoch ausschließlich Straftäter und sogeannte Gefährder in den Irak abgeschoben. Eine Duldung kann für wenige Tage oder auch für einige Monate, in der Regel aber nicht länger als für die Dauer von sechs Monaten ausgestellt werden.

Inhaber einer Duldung unterliegen vielen Einschränkungen. Sie dürfen sich grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nur in einem Bundesland aufhalten (sog. Residenzpflicht). Ausländer, die seit drei Monaten eine Duldung besitzen, können zwar grundsätzlich eine Beschäftigung aufnehmen. Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen bereitet allerdings immer wieder Probleme.

Einen Weg heraus aus der Duldung bietet die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz für jugendliche, Heranwachsende und deren Eltern.


Die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.


Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,

2.er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,

3.der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,

4.es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und

5.keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

Probleme bietet häufig das Erfordernis des erfolgreichen Schulbesuchs. Ein erfolgreicher Schulbesuch setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass die Schule mit einem anerkannten Schulabschluss beendet wird. Hierfür sind vor allem die schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten relevant. Hierbei sind alle Umstände einzubeziehen, wie die persönlichen Fähigkeiten und ggfs. Erschwernisse z.B. Traumatisierungen, Krankheitsfälle in der Familie oder wenn Sie das korrekte Vorgehen bei Entschuldigungsschreiben nicht kennen. Aber auch eine Nichtversetzung kann im Einzelfall unproblematisch sein.


Die Voraussetzungen des § 25a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz.


Wichtig und interessant ist, dass gem. § 25a Abs. 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen auch den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 25a Abs. AufenthG erhalten hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.


Voraussetzung hierfür ist,

1. die Abschiebung darf nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert werden und

2. der Lebensunterhalt muss grds. eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein.

Streitpunkt ist hier häufig die Frage, ob der Lebensunterhalt tatsächlich eigenständig gesichert wird oder nicht.


Als spezialisierter Rechtsanwalt berate und vertrete ich bundesweit Menschen bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln.


Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht



Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-frau-sitzung-schule-8419169/

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