3 -jährige Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis ist gefährlich !

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Der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 07.05.2007, Az. II ZR 281/05) hat in einem neueren Urteil eine  wichtige Entscheidung für alle Freiberufler getroffen. Sie befasst sich mit einem wesentlichen Punkt aller Gesellschaftsverträge: dem Recht, einen Gesellschafter hinauszukündigen.

In Kürze soll noch einmal die Bedeutung der Hinauskündigung und die Entwicklung der Rechtsprechung des zuständigen Zivilsenats (der für das Gesellschaftsrecht zuständigen Senat des BGH) zu dieser Frage erläutert werden. Die sog. Hinauskündigung gestattet im Falle einer Kündigung, gleich welcher Gesellschafter diese ausspricht, immer einen bestimmten Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies betrifft in der Regel immer den „Juniorpartner". Diese Folge, auch als „Damoklesschwert der Kündigung" bezeichnet, war immer wieder Thema von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Durch seinen stets drohenden Ausschluss ist der von der Hinauskündigung betroffene Gesellschafter nicht wie ein freier Unternehmer und Gesellschafter, nicht wie ein Selbständiger, sondern nur wie ein abhängig Beschäftigter zu sehen. Daher hat die Rechtsprechung immer wieder genau geprüft und abgewogen, ob und inwieweit eine Hinauskündigung zulässig erfolgte bzw. zulässig vereinbart wurde. Ausschlaggebend waren dabei sachliche und wichtige Gründe für die Zulässigkeit der harten Folgen einer Hinauskündigungsregelung (BGH Urt. v. 19.09.2005, Az.: II ZR 173/04). Als ein solcher sachlicher Grund wurde mit der sog. Laborärzteentscheidung des Senats (BGH Urt. v. 08.03.2004, Az.: II ZR 165/02) die Erprobung eines Juniorpartners anerkannt. Hiernach wurde zum Zwecke des Kennenlernens für eine gewisse Zeit ein Recht zur Hinauskündigung als Vereinbarung akzeptiert. Im Hinblick auf die zulässige Dauer einer solchen Vereinbarung wurde vom BGH bisher keine Grenze festgelegt. Mit den Urteilen wurde nur festgestellt, dass jedenfalls zehn Jahre erheblich zu lang sind.

Mit dem neuesten Fall hat der BGH im konkreten Einzelfall drei Jahre nicht beanstandet.

Die Entscheidung des BGH hat daher bereits zu vielfachen Äußerungen und Vermutungen geführt, eine dreijährige Jahre Probezeit sei nun zulässig. Dies ist jedoch undifferenziert und für alle neu abzuschließenden Verträge hoch riskant. Es kann nur davor gewarnt werden, eine solche Hinauskündigungsdauer zu vereinbaren. Eine zu lange Probezeit kann zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen.

Die Beurteilung des BGH erfolgt nämlich unter der ausdrücklichen und entscheidenden Einschränkung einer Beurteilung nach dem bisher geltenden Zulassungsrecht. Auch wenn der Volltext der Entscheidung zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht veröffentlicht ist, ergibt sich die klare Differenzierung schon aus der Mitteilung der Pressestelle des BGH. Hier wird ausgeführt, dass der BGH eine Probezeit von drei Jahren nach früherem Zulassungsrecht beurteilt hat. Seit dem 01.01.2007 gilt aber „neues Zulassungsrecht" durch das VÄndG. Mit diesem Stichtag fällt auch die Zulässigkeit einer Probezeit von drei Jahren. Hier kommt wieder der Leitgedanke der bisherigen Entscheidungen des BGH zu Tage, dass es einen Grund für eine Hinauskündigung geben muss.

Der Grund für eine zulässige Hinauskündigungsregelung von bis zu drei Jahren ist auch im jetzt entschiedenen Fall die Möglichkeit der Erprobung. Die führt der Senat lt. Pressemitteilung in der Weise aus, dass es einen ausreichenden Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens geben muss. Der Senat nimmt dabei aber die bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen (Anm. d. Verf.: nicht anders bei zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen) bisher bestehenden öffentlich-rechtlichen Restriktionen in den Blick. Diese ermöglichten nämlich bis Ende des Jahres 2006 nur äußerst eingeschränkt das Kennenlernen eines Juniors, weil eine Anstellung zu diesem Zwecke durch das Zulassungsrecht erheblich eingeschränkt war. Dieses Problem stellte sich nicht für andere Freiberuflergruppen.

Das Zulassungshindernis für eine Erprobung ist aber nach dem neuen VÄndG mit dem 01.01.2007 entfallen. Für alle Verträge nach aktuellem Zulassungsrecht sind daher drei Jahre eindeutig als zu lang zu erkennen. Nach unserer Ansicht ist eine Probezeit von mehr als zwei Jahre nicht zu empfehlen.

Dies ist der Rechtsprechungsentwicklung und Begründung des BGH zu den bisherigen Entscheidungen und vor allem der Begründung des Urteils vom 07.05.2007 zu entnehmen.


Gerade nach dem VÄndG gibt es bei Zweifeln über die Geeignetheit des zukünftigen Partner nunmher auch im Vertragsarztbereich andere Gestaltungsmöglichkeiten, die dieses Risiko nicht notwendig machen und sich zu einer Überbrückung von mehr als 2 oder 3 Jahren eignen.


Verfasser: RA Patrick Speckhardt

RAe Speckhardt & Schütz, Bahnhofstr. 10, 69469 Weinheim


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