3500 € Abfindung bei nicht diagnostizierter Parenchymblutung

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Der Fall

Ein Medizinstudent befuhr mit einem Fahrrad eine vereiste Straße und fiel dabei auf den Kopf. Er wurde kurzzeitig bewusstlos, war bei der Aufnahme im Krankenhaus aber voll orientiert. Ein CT oder MRT des Schädels fand trotz mehrfacher Bitten nicht statt. In den folgenden Tagen litt er unter vernichtenden Kopfschmerzen sowie Todesangst, da er eine Hirnblutung befürchtete. Die später ebenfalls konsultierte Hausärztin verschrieb auch lediglich Analgetika.

Erst nachdem der Student mehrfach erneut im Klinikum vorstellig wurde, wurde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Es stellte sich heraus, dass die von dem  Studenten befürchtete Hirnblutung tatsächlich eingetreten war.

Die Lösung

Die mehrfach außergerichtlich angeschriebene Versicherung der Klinik lehnte zunächst jede Haftung ab. Es bestehe weder ein Haftungsgrund, da das Vorgehen der Ärzte rechtmäßig gewesen sei, noch sei dem Patienten ein Schaden entstanden. Selbst soweit Schäden vorhanden sein, wären diese auf den Unfall und nicht auf die unterlassene Diagnose zurückzuführen.

Erst die bedingt erhobene Klage am Landgericht Gießen bewegte die Versicherung zu einem Einlenken und zur Bewilligung eines Schadensersatzes in Höhe von 3.500 €.  

Bei mittellosen Parteien ist es möglich, eine Klage unter der Bedingung zu erheben, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Diese Vorgehensweise gewährleistet einen effektiven Schutz des Mandanten vor den Kosten einer erfolglosen Klage. 

Rechtsanwalt für Medizinrecht Björn Weil, Gießen



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