Opferrechte: Nebenklage & Adhäsionsverfahren

  • 3 Minuten Lesezeit

Im Strafverfahren oft übersehen: Das Opfer

Insbesondere in Fällen der Körperverletzung, des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung sowie der Tötung naher Angehöriger haben die Opfer bzw. deren Hinterbliebenen ein Bedürfnis nach Genugtuung. Nichts anderes gilt in Fällen der Freiheitsberaubung oder der Geiselnahme sowie weiteren – hier nicht aufgezählten - Delikten   haben die Opfer (Verletzten) bzw. deren Hinterbliebenen ein Interesse daran, entsprechende Schmerzensgelder und Schadensersatz effizient einklagen zu können. Diese berechtigten Anliegen der Opfer wurden vom Gesetzgeber im Rahmen des Instituts der Nebenklage (§§395ff StPO) sowie des Adhäsionsverfahrens aufgegriffen.

 

Der Nebenkläger ist ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter. Die Überwindung der Rolle des Opfers im Strafverfahren als bloß passivem Zeugen und die Erlangung der Stellung als Nebenkläger erfordert einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht, § 396 Abs.1 S.1 StPO. Der  Antrag auf Zulassung zur Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden, § 395 Abs.4 StPO. Der Nebenkläger kann seine Teilnahme am Verfahren alleine an seinen eigenen Interessen an Genugtuung ausrichten. An Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist er dabei nicht gebunden.  

 

Die Beteiligungsbefugnis des Nebenklägers an der Hauptverhandlung geht weit. Sie gibt ihm nicht nur ein permanentes Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, sondern verleiht dem Nebenkläger weitreichende Möglichkeiten, auf den Gang des Strafverfahrens durch Beweisanträge und Erklärungen einzuwirken. Insbesondere kann er sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen um seine Rechte im Rahmen der Nebenklage effizient wahrnehmen zu können. Ebenso wie Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist der Nebenkläger – sowie sein Rechtsanwalt - bei Abschluss des Verfahrens am Ende der Verhandlung berechtigt, ein Plädoyer zu halten und Anträge zum Schuldspruch zu stellen.

 

Soweit Delikte betroffen sind, die zur Nebenklage berechtigen, kann der Nebenkläger mit dem Ziel der Verschärfung des Schuldspruchs unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil einlegen, § 400 StPO.  Durch das Institut der Nebenklage wird das Opfer daher vom bloß passiven Zeugen zum aktiv Handelnden.  Um seine Handlungsmöglichkeiten wahrzunehmen kann der Nebenkläger einen Rechtsanwalt beauftragen.

 Kosten

Für die betroffenen Opfer enthalten die §§ 397a und 397b StPO einen Katalog von Straftaten in dem aufgeführt wird, bei welchen Delikten sie auf Kosten der Staatskasse einen Anwalt beauftragen können um die gesetzlich geregelten Opferrechte im Strafverfahren wahrnehmen zu können.

 

Dies betrifft insbesondere Fälle in denen der Täter Straftatbestände aus dem Sexualstrafrecht – wie etwa sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder  Betreuungsverhältnis (§ 174c StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176, 176a StGB), sexuelle Nötigung/Vergewaltigung  ( § 177 StGB) , Ausbeutung von Prostituierten ( §180 StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)   -  verwirklich hat oder Fälle der (versuchten) Tötung sowie der schweren Körperverletzung. Darüber hinaus auch für die Nachstellung (Stalking) wenn das Opfer oder ein naher Angehöriger durch die Tat in die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung gekommen ist (§ 283 Abs.2 StGB).

 

Aber auch soweit die „Entziehung Minderjähriger“ (§ 235 StGB) , des „Erpresserischen Menschenraubs“ (§ 239a StGB) oder der Geiselnahme (§ 239a StGB) oder des Raubes (§ 249 StGB) betroffen sind, übernimmt die Staatskasse die Kosten des Nebenklägers soweit dieser einen Rechtsanwalt beauftragt. Die Aufzählung der Delikte in denen die Staatskasse die Kosten für den Anwalt/Rechtsanwalt für das Opfer (Verletzten) übernimmt ist hier allerdings nur auszugsweise wiedergegeben. 

 

Das  gleichzeitig durchzuführen Adhäsionsverfahren  eröffnet   dem  Verletzten die  Möglichkeit,   seine  aus  der   Straftat  erwachsenden  vermögensrechtlichen Ansprüche  auf   verhältnismäßig  einfachem  Weg bereits im strafrechtlichen Verfahren durchzusetzen. Er muss daher kein gesondertes zivilrechtliches Verfahren zur Durchsetzung von Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatzansprüchen geltend machen. Insoweit ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren zu erlangen. In diesen Fällen streckt die Staatskasse die Kosten für den beauftragten Anwalt vor. Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen auch vom Verletzen (Opfer) nicht zurückgezahlt werden.

 

Ergänzend muss der Verletzte – unabhängig von der Gewährung der Prozesskostenhilfe – keinen Gerichtskostenvorschuss leisten. Gerichtskosten fallen nur an, wenn dem Opfer ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zugesprochen werden. In diesen Fällen sind sie allerdings zwingend vom Täter zu tragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Weil

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten