40 Prozent zu schnell – Kann das bereits als Vorsatz gewertet werden?

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Die Oberlandesgerichte sowie das Kammergericht mussten in der Vergangenheit häufig Fragen über Geschwindigkeitsüberschreitungen und dessen Sanktionsgewichtung entscheiden. 

Ein Dauerbrenner in diesem Bereich stellt die Frage dar, ab wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr in den Bereich der Fahrlässigkeit, sondern in den Bereich des Vorsatzes fällt.

Der Bußgeldkatalog (innerhalb des BKatV) weist in der Regel lediglich Fahrlässigkeitsdelikte aus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in der spezifischen Situation außer Acht lässt. Darunter fallen die meisten Geschwindigkeitsverstöße, denn meist werden sich die Beschuldigten gerichtlich einlassen, dass Sie das Tempolimit nicht bemerkt haben oder versehentlich zu stark beschleunigten, was dann zu der Temposünde und dessen Ahndung geführt habe.

Um dem Einlassgeschick des Beschuldigten nicht „Tor und Tür“ zu öffnen, wurden von der Rechtsprechung bestimmte Prozentsätze festgelegt, bei welchen die Überschreitung der Geschwindigkeit die Annahme eines Vorsatzes indiziert. Dies hat meist für den Temposünder die Folge, dass nach § 3 BKatV dass für Fahrlässigkeit angelegte Bußgeld verdoppelt wird. Dies soll die Sanktionswirkung und Abschreckfunktion solcher Vorsatztaten unterstreichen.

Fraglich ist, ab welchen Bereichen der Überschreitung eine solche Vorsatzstrafe droht.

I. Das Kammergericht hat im Mai 2019 festgelegt, dass bereits bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 40 % innerorts ein Vorsatz anzunehmen sei, falls nicht besondere Umstände abweichende Wertungen veranlassen. Wer innerorts somit die 70 km/h-Marke überschreitet, müsse sich auf deutlich intensivere Strafen einstellen.

II. Bei einer Überschreitung von ca. 50 % der Geschwindigkeitsbegrenzung sind sich führende Oberlandesgerichte einig, dass dies bereits eine vorsätzliche Tatausführung darstelle, falls keine rechtfertigenden Umstände gegeben sind.

Zur Begründung dieser Prozentsätze führen die Richter an, dass es einem gewissenhaften und besonnenen Autofahrer, welcher regelmäßig ein Kraftfahrzeug führe, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung klar werden müsse, dass sich dieser nicht innerhalb der Regelgeschwindigkeit befinde. Wenn er diese Sorgfaltspflicht in einem bestimmten Maße überschreite, erkenne er dies an seinem Umfeld, was eine strengere Sanktion rechtfertige.

Wenn ihnen ein solcher Vorwurf zur Last gelegt wird, ist es ratsam, bei einem Verkehrsrechtsspezialisten Akteneinsicht zu beantragen und diese auswerten zu lassen. In vielen Fällen können besondere Umstände geltend gemacht werden, welche die Vorsatzstrafe entfallen lassen.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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