Pflegeversicherung und Tagespflege: Leistungen im Überblick
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Die Tagespflege ist für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige eine wichtige Unterstützung, die eine Alternative zur Vollzeitpflege darstellt. In diesem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick zur Tagespflege – von den typischen Merkmalen über die Unterschiede zur Nachtpflege und Kurzzeitpflege bis hin zur Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung und zum individuellen Eigenanteil. Erfahren Sie, welche Finanzierungsmöglichkeiten Ihnen für die Tagespflege zur Verfügung stehen und warum eine professionelle Pflegeberatung dabei hilfreich sein kann.
Teilstationäre Betreuung in der Tagespflege
Die Tagespflege ist eine Form der teilstationären Betreuung und stellt eine Pflege von älteren Menschen oder Menschen mit Pflegebedarf dar, die tagsüber in Anspruch genommen wird. Im Gegensatz zur 24-Stunden-Pflege oder vollstationären Pflege verbringen die Pflegebedürftigen in der Tagespflegeeinrichtung nur den Tag und kehren abends in ihre häusliche Umgebung zurück.
Die Tagespflege ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Pflegesystems, der darauf abzielt, Pflegebedürftigen eine möglichst lange Verweildauer in ihrer häuslichen Umgebung zu ermöglichen, während gleichzeitig eine angemessene Versorgung und Betreuung gewährleistet wird. Zugleich dient die Tagespflege oft als Entlastung für pflegende Angehörige, die während der Arbeitszeit oder wegen anderer Verpflichtungen die Betreuung nicht sicherstellen können.
Typische Merkmale der Tagespflege im Überblick
Zeitlicher Rahmen: | Die Tagespflege erstreckt sich typischerweise über einen Zeitraum von mehreren Stunden tagsüber, in der Regel von morgens bis nachmittags. Die genauen Öffnungszeiten können von Einrichtung zu Einrichtung variieren. |
Betreuung und Aktivitäten: | Die Pflegeeinrichtungen bieten professionelle Betreuung und Pflege durch qualifiziertes Personal, darunter Pflegekräfte, Therapeuten und Sozialarbeiter. Es werden verschiedene Aktivitäten und Programme angeboten, die auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen abgestimmt sind, um soziale Interaktion und körperliche Aktivität zu fördern sowie geistige Anregung zu bieten. |
Mahlzeiten: | Tagespflegeeinrichtungen bieten in der Regel Mahlzeiten an, die den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen entsprechen. Je nach Einrichtung kann es Frühstück, Mittagessen und Nachmittagssnacks geben. |
Fahrdienst: | Viele Tagespflegeeinrichtungen organisieren einen Fahrdienst, um die Pflegebedürftigen von zu Hause abzuholen und am Abend wieder zurückzubringen. |
Räumlichkeiten: | Die Einrichtungen verfügen über entsprechende Räumlichkeiten, die für die Pflege und Betreuung ausgestattet sind. Es gibt Aufenthaltsräume, Ruheräume, Bereiche für Therapie und Aktivitäten sowie sanitäre Einrichtungen. |
Angepasste Pflege: | Die Pflege in der Tagespflege orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen, kann aber auch spezifische Pflegeleistungen wie Medikamentenverabreichung umfassen. |
Welche Kosten für die Tagespflege übernimmt die Pflegeversicherung?
Die Leistungen der Tagespflege stehen immer dann zur Verfügung, wenn die angemessene Pflege zu Hause nicht ausreichend gewährleistet werden kann oder wenn eine zusätzliche Unterstützung erforderlich ist, um die häusliche Pflege zu ergänzen oder zu stärken. Im Rahmen der festgelegten Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die Kosten, die durch die pflegebedingten Aufwendungen entstehen, einschließlich der Ausgaben für Betreuungsleistungen, sowie die erforderlichen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege innerhalb der Einrichtung.
Hingegen müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie separat kalkulierbare Investitionskosten grundsätzlich privat finanziert werden. Die Gewährung von teilstationärer Pflege wie der Tagespflege erfolgt ausschließlich, wenn dies im individuellen Einzelfall als notwendig erachtet wird.
Kostenübernahme für die Tagespflege ist abhängig vom Pflegegrad
Ob die Pflegeversicherung die Kosten für die Leistungen der Tagespflege übernimmt, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Tagespflege erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Die Höhe der Leistung ist nach Pflegegrad gestaffelt. Der Pflegegrad ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), insbesondere in den §§ 14 bis 18a definiert. Das SGB XI regelt die Pflegeversicherung und enthält unter anderem Bestimmungen über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die Leistungen der Pflegeversicherung und die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade.
Die Pflegegrade 1 bis 5 beschreiben dabei unterschiedliche Schweregrade der Pflegebedürftigkeit, wobei der Pflegegrad 1 den geringsten Unterstützungsbedarf und der Pflegegrad 5 den höchsten Bedarf abbildet. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder eine vergleichbare unabhängige Begutachtungsstelle.
Die Pflegekasse deckt im Rahmen der Leistungsbeträge nach § 41 SGB XI die pflegebedingten Kosten der teilstationären Tagespflege, einschließlich Betreuung und notwendiger Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung. Der Anspruch gilt pro Kalendermonat und umfasst folgende Maximalbeträge:
Pflegegrad 1 geringer Unterstützungsbedarf aufgrund geringer Einschränkungen bei der Selbstständigkeit im Alltag | Personen mit dem Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat für Aufwendungen für Dienstleistungen der teilstationären Tagespflege zu nutzen. Um die Kosten erstattet zu bekommen, ist es erforderlich, die entsprechenden Belege einzureichen. |
Pflegegrad 2 leichter Unterstützungsbedarf aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen bei der Bewältigung des Alltags; regelmäßige Hilfe benötigt | Personen mit dem Pflegegrad 2 erhalten maximal 689 € pro Monat von der Pflegekasse für teilstationäre Leistungen der Tagespflege (§ 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI). |
Pflegegrad 3 mäßiger Unterstützungsbedarf aufgrund deutlicher Beeinträchtigungen in mehreren Lebensbereichen; umfassende Hilfe benötigt | Personen mit dem Pflegegrad 3 erhalten maximal 1298 € pro Monat von der Pflegekasse für teilstationäre Leistungen der Tagespflege (§ 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). |
Pflegegrad 4 erheblicher Unterstützungsbedarf aufgrund schwerer Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen; intensive Hilfe und Betreuung benötigt | Personen mit dem Pflegegrad 4 erhalten maximal 1612 € pro Monat von der Pflegekasse für teilstationäre Leistungen der Tagespflege (§ 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). |
Pflegegrad 5 höchster Unterstützungsbedarf aufgrund sehr schwerer Beeinträchtigungen; intensivste Pflege rund um die Uhr benötigt | Personen mit dem Pflegegrad 5 erhalten maximal 1995 € pro Monat von der Pflegekasse für teilstationäre Leistungen der Tagespflege (§ 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB XI). |
Eigenanteil und Zusatzkosten in der Tagespflege
Bei der Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen ist neben den von der Pflegekasse übernommenen Kosten für Betreuung und Pflege unter anderem auch der Eigenanteil an der Tagespflege zu berücksichtigen. Der Eigenanteil an der Tagespflege setzt sich aus den nicht gedeckten Ausgaben für Verpflegung und für die Instandhaltung der Einrichtung zusammen. Diese Kosten belaufen sich durchschnittlich auf 20 bis 30 Euro pro Tag in der Tagespflege. Sie variieren je nach Einrichtung.
Der Eigenanteil wird nicht durch die Pflegekasse abgedeckt. Um diese zusätzlichen Kosten zu finanzieren, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 aber die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich zu verwenden. Diese finanzielle Unterstützung kann dazu dienen, die finanzielle Belastung für die Pflegebedürftigen weiter zu reduzieren. Daneben können auch andere Leistungen wie das Pflegegeld oder die Sachleistungen im jeweiligen Pflegegrad zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.
Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege: Das sind die Unterschiede
Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege sind verschiedene Formen der Pflege. Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Versorgung, während die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Betreuung umfasst. In allen Fällen dient sowohl die Tages- oder Nachtpflege als auch die Kurzzeitpflege dazu, Pflegebedürftigen eine adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen, während gleichzeitig die Belastung der pflegenden Angehörigen gemindert wird.
Tagespflege
Bei der Tagespflege werden die Pflegegäste zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung betreut und kehren am Abend in ihre häusliche Umgebung zurück. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege erfolgt keine nächtliche stationäre Betreuung.
Nachtpflege
Die Nachtpflege beinhaltet die Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Menschen vorrangig während der Nachtstunden. Im Rahmen der Nachtpflege können unterschiedliche Leistungen erbracht werden, abhängig von den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen. Pflegekräfte in der Nachtpflege unterstützen die Pflegebedürftigen bei grundlegenden Bedürfnissen wie Toilettengängen, Lagerung im Bett, Medikamentenverabreichung oder verrichten andere pflegerische Tätigkeiten.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege hingegen beinhaltet eine vorübergehende stationäre Betreuung von Pflegebedürftigen, die nicht nur tagsüber, sondern auch nachts erfolgt. Diese Form der Pflege kommt zum Einsatz, wenn beispielsweise pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind oder wenn es nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig ist, eine Übergangsphase mit intensiver Betreuung zu gewährleisten. Die Kurzzeitpflege kann sowohl in speziellen Einrichtungen als auch in Pflegeheimen erfolgen.
Tipp: Pflegeberatung in Anspruch nehmen
Bei Fragen rund um das Thema Tagespflege, Pflegeleistungen und Kostenübernahme helfen Anwälte für Versicherungsrecht, aber auch die Pflegeberatung. Die Pflegeberatung bietet umfassende Unterstützung, Betreuung und Begleitung für pflegebedürftige Personen, unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder stationär erfolgt. Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder einen Antrag hierfür gestellt haben, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Dies gilt auch für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, vorausgesetzt, die Zustimmung der Pflegebedürftigen liegt vor.
Die Pflegekasse benennt einen persönlich zuständigen Pflegeberater, der umfassend qualifiziert ist und über Kenntnisse im Sozial- und Sozialversicherungsrecht verfügt. Die Beratung kann entweder durch einen konkreten Termin oder durch einen Beratungsgutschein bei unabhängigen Beratungsstellen erfolgen. Pflegeberater unterstützen bei der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, informieren über vorhandene Leistungsangebote und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation.
Alternativ können Anspruchsberechtigte die Pflegeberatung in einem Pflegestützpunkt wahrnehmen, wo alle pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen gebündelt werden. Die Pflegekassen geben Auskunft über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt. Ausführlichere Informationen zum Thema Tagespflege und zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auch in den kostenlosen Informationsbroschüren Ratgeber Pflege und Pflegeleistungen zum Nachschlagen des Bundesministeriums für Gesundheit.
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