5 Sterne und ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

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Hinter Sternen muss tatsächlich Kundenbewertung stecken

Sternebewertungen im Internet sind gang und gäbe und können Kaufentscheidungen beeinflussen. Die Bewerbung eines Produkts mit fünf Sternen ist aber nur dann zulässig, wenn es dafür tatsächlich eine Kundenbewertung gibt. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 16 O 139/21). Ansonsten liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, stellte das Gericht mit seinem Urteil klar.


Das Wettbewerbsrecht soll u.a. einen fairen Wettbewerb gewährleisten und Verbraucher vor irreführender Werbung schützen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadenersatzansprüchen führen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.


Fünf Sterne für Fahrräder, aber keine Kundenbewertung

In dem Verfahren am Landgericht Berlin hatte ein Online-Fahrradhändler auf einer Produktübersichtsseite mehrere Räder mit fünf gelben Sternen abgebildet. Der Verbraucher kann dementsprechend vermuten, dass Kunden eine positive Bewertung abgegeben haben. Dass dem nicht so war, war erst einen Klick weiter zu erkennen. Denn bei einem Klick auf das Angebot wurden weiterhin die fünf Sterne angezeigt. Diesmal tauchte dazu aber auch noch eine Null in Klammern auf und weiter unten fand sich unter der Rubrik Kundenbewertungen der Eintrag, dass für dieses Fahrrad noch keine Kundenbewertung vorliegt.


Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) lag in der Werbung mit fünf Sternen ohne Kundenbewertung eine Irreführung der Verbraucher und damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser Ansicht schloss sich das LG Berlin   an. Ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Verbraucher verstehe die Abbildung der fünf Sterne bei den Produkten so, dass Käufer, die dieses Produkt bereits erworben haben, es als in jeder Hinsicht positiv bewertet haben. Da hinter den Sternen tatsächlich keine Kundenbewertungen stecken, würden die Verbraucher so getäuscht, so das Gericht.


Verbraucher wird in die Irre geführt


Der Interessent werde in seiner Erwartung enttäuscht, wenn trotz der Sterne keine Kundenrezensionen vorliegen. Er werde zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dies gelte nicht erst, wenn er das Fahrrad tatsächlich kauft, sondern auch schon dann, wenn er sich aufgrund der Sterne näher mit dem Angebot befasst, führte das Gericht weiter aus.


Der Begriff einer „geschäftlichen Entscheidung“ sei nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu fassen. Er umfasse nicht nur die Entscheidung, ein Produkt zu kaufen oder es nicht zu kaufen, sondern auch schon damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts. Der BGH hat dazu weiter festgestellt, dass auch das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet eine geschäftliche Entscheidung ist. Daher sei auch das Aufrufen einer Unterseite, um sich näher mit einem vermeintlich von Kunden positiv bewerteten Produkt zu befassen, mit dem Betreten eines Geschäfts oder dem Aufruf einer Verkaufsportals gleichzustellen, machte das LG Berlin weiter deutlich.


Keine ausreichende Aufklärung über Irrtum


Zudem werde der Kunde auch durch die weitere Gestaltung der Produktübersichtsseite nicht über seinen Irrtum aufgeklärt. Es sei zwar möglich, dass eine Zahl in Klammern auf die Anzahl der Kundenbewertungen hinweist. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Interessent dieser Information überhaupt noch Beachtung schenkt, da die Sternebewertung schon zuvor auf der Übersichtsseite zu sehen ist – aber ohne die Zahl der Kundenbewertungen. Der Hinweis, dass leider noch keine Kundenbewertung vorliegt, sei ebenso wie die Zahl in Klammern, die außerdem in kleiner und dünner Schrift gehalten ist, leicht zu übersehen, führte das Gericht weiter aus. Dies entspreche nicht den Anforderungen an einen klaren und unmissverständlichen Hinweis, der einer irreführenden Angabe zugeordnet werden müsse, entschied das LG Berlin.


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Säule des Wettbewerbsrechts. Demnach handelt unlauter, „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte“.


Werbung ist oft ein schmaler Grat und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht schnell geschehen. MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Wettbewerbsrecht.


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Foto(s): https://www.canva.com/photos/MADnyyE2eLI-five-star-rating-on-a-tablet-device/

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