500.000 Euro Schmerzensgeld für seit 2010 andauerndes Wachkoma

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Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte im Berufungsverfahren diese hohe Summe (Urteil vom 02.09.2014, Az.: 12 U 50/14, nicht rechtskräftig).

Zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ist es im August 2010 auf einer Feierlichkeit zu einer Streiterei. Der Schädiger stand unter massiven  Alkoholeinfluss (mindestens 1,85 ‰). Er hat mit seinem Auto beschleunigt und fuhr mit hohem Tempo auf den Kläger zu. Er verletzte ihn mit seinem Pkw lebensgefährlich. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Polytrauma mit schwerstem Schädel-Hirn-Trauma. Er liegt seit dem Vorfall im Wachkoma und wird künstlich ernährt.

Der Kläger, ein damals 35-jähriger, verheirateter Familienvater von drei Kindern im Alter von 3, 8 und 9 Jahren liege seit vier Jahren im Wachkoma. Er sei nicht ansprechbar und könne sich nicht mitteilen. Ihm sei damit die Basis für eine eigene Persönlichkeit genommen und er sei nicht mehr in der Lage ein normales Leben zu führen. Ein Sachverständiger hatte im Prozess die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim für erforderlich erachtet.

Das Landgericht hatte zunächst der Schädiger und die mitverklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 500.000 Euro verurteilt. Gezahlt wurde dann ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro. Darüber hinaus leistete die Verkehrsopferhilfe eine Zahlung von 80.000 Euro.

Der erkennende OLG-Senat teilte aber die Auffassung des Landgerichts, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro angemessen sei. Es solle insbesondere einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben.

Strafrechtlich wurde der Beklagte vom Landgericht Osnabrück wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.

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