8 Punkte und Fahrerlaubnisentzug? Nur bei Rechtskraft der Bußgeldverfahren!

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Das OVG Schleswig-Holstein hat per Beschluss im Januar 2017 für Recht befunden, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von 8 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) danach richtet, ob die Eintragung der Punkte auf bereits rechtskräftigen Bußgeldbescheiden beruht. 

Im vorliegenden Fall entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis aufgrund von 8 vermeintlich erreichten Punkten nach dem sog. Fahreignungsbewertungssystem. Problematisch war hierbei jedoch, dass der Betroffene in einem Bußgeldverfahren per Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erwirkt hat, sodass rückwirkend betrachtet die Eintragung von 2 Punkten trotz fehlender Rechtskraft erfolgte. Fraglich war somit, ob sich der maßgebliche Zeitpunkt nach der Entziehungsverfügung oder dem Zeitpunkt des ergangenen Widerspruchsbescheides richtet. Die Fahrerlaubnisbehörde argumentierte insoweit, dass es den Verkehrsbehörden praktisch nicht möglich sei, den Stand einzelner Verfahren nachzuverfolgen. 

Zwar teilte diese Ansicht auch das OVG Schleswig-Holstein. Jedoch ergebe sich hieraus gerade kein Argument für die Anerkennung der Punkte aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Vielmehr könne insoweit lediglich von einem Punktestand in Höhe von 6 ausgegangen werden. Es gelte bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens stets der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, wobei zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen seien. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher die Rechtskraft von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten abzuwarten und den Punktestand retrospektiv zu ermitteln, sodass im vorliegenden Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen ist.

Beschluss des OVG Schleswig-Holstein Januar 2017

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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