A-Z Betreuungen: Kontrollbetreuung
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Eine Kontrollbetreuung ist zunächst einmal die einzige Möglichkeit, eine Betreuung neben einer bestehenden Vorsorgevollmacht anzuordnen.
Grundsätzlich gilt nämlich, dass sich Vorsorgevollmacht und Betreuung gegenseitig ausschließen, d.h. wurde eine Vorsorgevollmacht rechtmäßíg erteilt, kann keine gesetzliche Betreuung gerichtlich angeordnet werden.
Wann und warum kann eine Kontrollbetreuung dann erforderlich sein?
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann immer dann erforderlich sein, wenn durch hinreichende Anhaltspunkte der untermauerte Verdacht besteht, dass dem Betreuungsbedarf durch den Bevollmächtigten nicht genügt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder wenn gegen die Redlichkeit und Tauglichkeit Bedenken bestehen.
Durch die Einrichung der Kontrollbetreuung wird dann zunächst versucht, positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken. Es sollte immer das letzte Mittel sein, die Vollmacht zu widerrufen, da diese wohl dem Willen des Betroffenen entspricht und damit wenn möglich unbedingt aufrecht erhalten werden sollte.
Sind Sie selber betroffen, Angehöriger oder stehen einer betroffenen Person sonst nahe?
Ich stehe Ihnen gerne in allen Fragen rund um das Betreuungsrecht zur Verfügung und bin auch gerne bei der Anregung einer Kontrollbetreuung behilflich.
Zögern Sie nicht und sprechen Sie mich gerne an. Ich stehe Ihnen in telefonischen Beratungsterminen oder auch gerne in Heinsberg oder Düsseldorf persönlich zur Verfügung.
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