Abänderung von Unterhaltsentscheidungen / Unterhaltstiteln

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Abänderung von Unterhaltsentscheidungen / Unterhaltstiteln

Wie werden Unterhaltstitel abgeändert und was ist dabei zu beachten?

Entscheidungen über die Zahlung von Unterhalt, z.B. Urteile oder Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder sonstige Titel (notarielle Urkunden, Anwaltsvergleiche, Jugendamtsurkunde, Titel im vereinfachten Verfahren) können auf Antrag abgeändert werden, wenn sich die Voraussetzungen, Verhältnisse, Tatsachen, die der Unterhaltsentscheidung zu Grunde gelegen haben, geändert haben. Das Abänderungsverfahren dient dem Zweck, bei geänderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die Anpassung des Unterhaltstitels bzw. des zu zahlenden Unterhaltes vorzunehmen. Es ermöglicht somit die Anpassung der Unterhaltszahlung an die geänderten Verhältnisse unter Beibehaltung der Grundlagen des Ursprungstitels, sofern diese feststellbar sind.

Änderung der Verhältnisse, bei denen z.B. ein Unterhaltstitel abgeändert werden kann:

Eine Abänderung kommt z.B. in Betracht, wobei die Aufzählung nicht vollständig ist:

  • wenn sich die Einkommensverhältnisse auf Seiten des Unterhaltsgläubigers geändert haben,
  • wenn die Kinderbetreuung entfallen ist, und dadurch z.B. eine volle Erwerbstätigkeit verlangt werden kann,
  • wenn sich die Einkommensverhältnisse auf Seiten des Unterhaltsschuldners geändert haben,
  • wenn eine weitere Unterhaltspflicht auf Seiten des Unterhaltsschuldners hinzugekommen ist, z.B. ein weiteres Kind,
  • wenn es sich die Rechtslage geändert hat.

Ab wann kann die Abänderung verlangt werden?

Um eine Abänderung eines Unterhaltstitels zu verlangen, ist es erforderlich, dass sich der Unterhaltsschuldner mit einem entsprechenden Abänderungsverlangen an den Unterhaltsgläubiger wendet. In diesem Schreiben sollten die geänderten Verhältnisse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mitgeteilt werden und darauf die Abänderung des Unterhalts gestützt werden. Empfehlenswert ist hierbei ein Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung des Unterhaltstitels und zum Zeitpunkt des Abänderungsverlangens.

Sind dem Unterhaltsschuldner die Einkommensverhältnisse auf Seiten des Gläubigers bekannt, kann eine Abänderung darauf gestützt werden.

Was ist zu beachten, wenn Einkommensverhältnisse auf Seiten des Unterhaltsgläubigers nicht bekannt sind?

Oft sind die neuen Einkommensverhältnisse oder sonstigen geänderten Verhältnisse aus dem Bereich des Unterhaltsgläubigers dem Unterhaltsschuldner nicht bekannt, da eine räumliche Entfernung oder kein Kontakt besteht. In diesem Fall hat der Unterhaltsschuldner einen Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsgläubiger. Dieser Auskunftsanspruch ist geltend zu machen und gleichzeitig eine Abänderung des zu zahlenden Unterhalts zu verlangen.

Wird dieser Auskunftsanspruch nicht erfüllt, kann Auskunft oder eine entsprechende Stufenklage gerichtlich eingeleitet werden.

Ab wann kann eine Abänderung verlangt werden?

Die Herabsetzung des Unterhalts kann ab dem ersten des Monats verlangt werden, der auf den Zugang eines entsprechenden Abänderungsverlangens folgt.

Ist für das Abänderungsverlangen zunächst eine Auskunft über die neuen Einkommensverhältnisse oder sonstigen Verhältnisse erforderlich, ist auch der Zugang eines derartigen Schreibens ausreichend.

Gibt es Formvorschriften?

Voraussetzung für den Beginn der Herabsetzung des Unterhalts ist immer der Zugang eines entsprechenden Abänderungsverlangens oder Auskunftsverlangens. Es sollte daher ein entsprechendes Schreiben immer mit einem Zugangsnachweis versandt werden, damit in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden kann, dass eine Abänderung oder Auskunft verlangt wurde und wann das Schreiben dem Unterhaltsgläubiger zugegangen ist.

Muss ich sofort gerichtlich vorgehen?

Für die gerichtliche Geltendmachung sollte nicht so lange gewartet werden. Eine Herabsetzung kann nur maximal ein Jahr rückwirkend gerechnet ab der Rechtshängigkeit eines Abänderungsverfahrens verlangt werden. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner nach Zugang seines entsprechenden Auskunftsverlangens bzw. Abänderungsverlangens maximal ein Jahr Zeit hat, einen Antrag bei Gericht einzureichen. Wird diese Jahresfrist versäumt, tritt Verwirkung ein. Ist ein Jahr verstrichen, bevor gerichtlich die Abänderung weiterverfolgt wird, ist Verwirkung eingetreten und die Abänderung kann dann erst ab Zustellung des entsprechenden gerichtlichen Antrages und nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.

Was ist, wenn Abänderungsgründe vergessen wurden?

Die Abänderung des zu zahlenden Unterhaltes sollte immer auf alle geänderten Verhältnisse oder Tatsachen gestützt werden, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung während des laufenden Verfahrens auf Abänderung bekannt werden oder in Zukunft wirken können.

Z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft ist die weitere Unterhaltspflicht immer mit zu berücksichtigen. Wird diese weitere Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht beachtet und erst später in einem neuen Abänderungsverfahren geltend gemacht, kann darauf keine Abänderung mehr gestützt werden, da diese Tatsache bereits in dem vorangegangenen Abänderungsverfahren bekannt war. Daraus folgt, dass z.B. der Unterhaltsschuldner mehr Ehegattenunterhalt zahlen muss und Kindesunterhalt nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht werden kann.

Der Grund hierfür ist in § 238 Abs. 2 FamFG festgeschrieben, wobei nur Gründe bzw. die Änderung von Verhältnissen und Tatsachen maßgebend sind, die nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung des vorangegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch bzw. in einem sich anschließenden Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist oder war.

Nur in Ausnahmefällen kann im Rahmen einer neuen Gesamtbetrachtung aller Verhältnisse eine Korrektur erfolgen. Nur in äußersten Ausnahmefällen, wenn auf Dauer eine unbillige Unterhaltszahlung eintritt, kann eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen, die dann auch Tatsachen nochmals berücksichtigt, die bereits in einem vorangegangenen Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Dies hat der BGH in einer Entscheidung im Jahr 2015 vorgenommen. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Entscheidung aus dem Jahr 2005 abgeändert werden kann. In der Entscheidung aus dem Jahr 2005 hatte der Unterhaltsschuldner eine Abänderung des Unterhalts aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse verlangt. Bei dieser Entscheidung wurden die neuen Einkommensverhältnisse berücksichtigt, nicht aber die weitere Möglichkeit, dass die Ehefrau ihre Beiträge in die private Krankenversicherung hätte ändern können durch einen Wechsel in den Standardtarif.

Erst Jahre später, als der Unterhaltsschuldner nicht mehr erwerbstätig war, sondern Rente bezog, verlangte er wegen der neuen geänderten Verhältnisse die Reduzierung des zu zahlenden Unterhaltes, auch des zu zahlenden hohen Unterhalts für die Krankenvorsorge und verlangte, dass die Unterhaltsberechtigte in den Standarttarif der privaten Krankenversicherung zur Kostenreduzierung wechselt.

Der BGH hatte darüber zu befinden, ob der Wechsel in den Standardtarif hätte damals bei der ersten Abänderung berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis hat der BGH einer Reduzierung des Unterhalts stattgegeben mit der Begründung, dass es grob unbillig wäre, wenn die Unterhaltspartei im Rahmen eines aus anderen Gründen eröffneten Abänderungsverfahrens an der Entscheidung des vorangegangenen Gerichts festgehalten werden würde. Der BGH hat ausnahmsweise eine neue Gesamtbetrachtung aller Umstände aus Treu und Glauben und zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit vorgenommen.

Beauftragen Sie daher mit der Überprüfung und Geltendmachung einer Abänderung von Unterhaltsentscheidungen einen Rechtsanwalt oder nehmen Sie entsprechende Beratungen in Anspruch, um Fehler bei der Abänderung zu vermeiden.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin

Fachanwalt für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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