Abänderungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich
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Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Scheidungsverfahren können nicht nachträglich durch die Abänderungsmöglichkeit des § 51 VersAusglG berichtigt werden. Es empfiehlt sich daher, bereits im Scheidungsverfahren die Berechnungen der Versorgungsanwartschaften nachzuprüfen.
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