Abfindung Arbeitsrecht
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Die häufigste Frage eines gekündigten Arbeitnehmers ist es, ob ihm ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht.
Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass ein solcher Abfindungsanspruch besteht. Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall.
Ausnahme hiervon sind lediglich § 1 a KSchG und § 9 KSchG. Nach § 1a KSchG besteht dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dies muss aber ausdrücklich in dem Kündigungsschreiben benannt werden.
Nach § 9 KSchG spricht das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer auf Antrag eine Abfindung zu, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung feststeht und dem Arbeitnehmer das Fortsetzten des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Die Kündigungsschutzklage ist immer auf das Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die Weiterbeschäftigung gerichtet.
In der Praxis verhält es sich aber so, dass häufig im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung eine Abfindung vereinbart wird und der Arbeitnehmer dann aus dem Betrieb ausscheidet. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben häufig nach der erfolgten Kündigung kein Interesse mehr, weiter zusammenzuarbeiten. Diese Vereinbarung setzt aber die Zustimmung beider Parteien voraus.
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