Abgasskandal: Ansprüche gegen VW noch nicht verjährt

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VW-Käufer, die bisher den Klageweg gescheut haben, können ihre Ansprüche nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg immer noch geltend machen. Sie sollten sich von den Hinweisen des VW-Konzerns auf eine angebliche Verjährung ihrer Ansprüche nicht abhalten lassen. 

Der Sachverhalt

Das Landgericht Duisburg hatte es mit einem typischen Sachverhalt zu tun. Der Kläger hatte einen VW Passat mit einem Motor des Typs EA 189 erworben, welcher konstruktionsbedingt über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügte. Er klagte gegen die Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges gerichtet.

Die Entscheidung

Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 20.01.2020 (Az. 4 O 165/19) entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich besteht. Allerdings müsse sich der Kläger die von ihm durch den Gebrauch des Fahrzeuges gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dies führe zu einer teilweisen Abweisung der Klage. Der Anspruch des Klägers sei, so das Gericht, aus § 826 BGB begründet. Die beklagte Volkswagen AG habe den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Mit dieser Begründung befindet sich das Landgericht Duisburg exakt auf der nunmehr bekannten Linie des BGH. In seinem Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19), welches damit zeitlich nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg ergangen ist, hatte der BGH entschieden, dass einem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Volkswagen Ansprüche gegen die Volkswagen AG gemäß § 826 BGB zustehen.

Für VW-Käufer, die ihre Ansprüche bisher noch nicht geltend gemacht hatten, ist das Urteil des Landgerichts Duisburg von besonderer Bedeutung. Denn die von der beklagten Volkswagen AG erhobene Einrede der Verjährung greife, so das Gericht, nicht durch. Angesichts einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Urteile verschiedener Instanzgerichte sei die Rechtslage derart verwickelt und unübersichtlich, dass einem Kläger die Klageerhebung erst dann zugemutet werden könne, wenn die Rechtslage durch ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs geklärt worden sei. Erst dann beginne die Verjährung zu laufen.

Diese Klärung dürfte das vorerwähnte Urteil des BGH vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) gebracht haben.

Die Folgen für VW-Käufer

Nach den aus unserer Sicht nachvollziehbaren und solide begründeten Ausführungen des Landgerichts Duisburg haben VW-Käufer damit noch weitere drei Jahre Zeit, um ihre auf § 826 BGB gestützten Ansprüche geltend zu machen. Erst am Ende des 31.12.2023 dürfte danach endgültig Verjährung eintreten.

Foto(s): Pixabay


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