Abgasskandal: OLG Dresden verurteilt VW – Urteil auch für VW-Musterverfahren interessant

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Wie schon viele Oberlandesgerichte zuvor hat nun auch das OLG Dresden VW erstmals im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Mit Urteilen vom 5. März 2020 entschied das OLG Dresden, dass VW die Kläger durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (Az.: 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19). VW müsse die Fahrzeuge daher zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.

„Nun hat sich auch das OLG Dresden der Rechtsauffassung angeschlossen, dass VW im Abgasskandal Schadensersatz leisten muss. Die Aussichten der geschädigten VW-Kunden auf Schadensersatz haben sich dadurch noch einmal entscheidend verbessert“, sagt Rechtsanwältin Nicole Bauer, Fachanwältin für Verkehrsrecht.

Das OLG Dresden geht davon aus, dass die Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätten, wenn sie Kenntnis von den Abgasmanipulationen gehabt hätten. Das ist besonders in dem Fall zum Aktenzeichen 10a U 1907/19 bemerkenswert. Denn hier wurde der Kaufvertrag über einen gebrauchten VW Passat Diesel erst im Dezember 2015 und damit nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandal im September 2015 geschlossen. Die Kenntnis des Klägers von den Abgasmanipulationen könne dennoch nicht vorausgesetzt werden. Aus einer Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 zu „Auffälligkeiten“ bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 lasse sich nicht ausreichend schließen, welche Konsequenzen sich auch in rechtlicher Hinsicht aus den Manipulationen ergeben, so das OLG Dresden.

Das ist auch für geschädigte Verbraucher interessant, die im VW-Musterverfahren durchs Raster gefallen sind und kein Vergleichsangebot erhalten, weil sie ihr Fahrzeug erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben. „Auch sie haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Ähnlich wie das OLG Dresden hatte auch schon das OLG Hamm entschieden, dass eine Kenntnis nicht durch die Ad-hoc-Mitteilung von VW vorausgesetzt werden kann. In der Regel ist erst mit Erhalt des Rückrufschreibens von einer Kenntnis auszugehen“, so Rechtsanwältin Bauer.

Diejenigen, die ab dem 20. März ein Vergleichsangebot von VW erhalten, müssen sich bis zum 20. April entscheiden, ob sie das Angebot annehmen und damit auf weitere mögliche Schadensersatzansprüche verzichten. Inzwischen sind erste Zahlen zu dem Vergleichsangebot durchgesickert. Demnach sollen bei der Höhe der Entschädigungssumme Modell und Alter des Fahrzeugs berücksichtigt werden, nicht aber die gelaufenen Kilometer. Das würde bedeuten, dass Fahrzeuge mit vergleichsweise geringer Laufleistung bei dem Vergleich schlechter wegkommen.

Zu beachten ist auch, dass der BGH am 5. Mai zum Abgasskandal verhandelt und dann auch darüber entscheidet, ob VW überhaupt einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat. Vor diesem Hintergrund ist auffällig, dass VW bis zum 20. April eine Entscheidung vom Verbraucher will, ob er den Vergleich annimmt. „Es kann sich als lukrativer erweisen, den Vergleich abzulehnen und individuell auf Schadensersatz zu klagen“, sagt Rechtsanwältin Bauer.

Rechtsanwältin Bauer ist Kooperationspartnerin der IG Dieselskandal und bietet vom Abgasskandal geschädigten Verbrauchern eine kostenlose Erstberatung an.



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