Abgasskandal – OLG Stuttgart verurteilt Audi zu Schadenersatz

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Das OLG Stuttgart hat Audi mit Urteil vom 17. Juli 2023 zu Schadenersatz im Abgasskandal verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass in dem Audi SQ5 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe (Az.: 16a U 613/22).

Der Kläger hatte den Audi SQ5 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 im Januar 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Modell ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Zusätzlich zu den vom KBA festgestellten Abschalteinrichtungen komme in dem Fahrzeug auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Auch dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Landgericht Tübingen entschied in erster Instanz, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. Denn Audi sei weder durch die Verwendung der sog. schnellen Aufheizstrategie noch durch den Einsatz eines Thermofensters sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Audi die Rechtslage nur fahrlässig verkannt habe.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart hatte die Klage jedoch Erfolg. Für das Fahrzeug liege unstreitig ein Rückruf des KBA wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie vor. Dabei sei davon auszugehen, dass die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste Täuschung des KBA erfolgte, so das OLG. Es sei davon auszugehen, dass eine Entscheidung von solcher Tragweite nicht ohne Wissen eines handelnden Repräsentanten gefällt wurde. Audi habe diesen Vorwurf nicht widerlegt und keine Stellung dazu genommen, wer oder auf welcher Hierarchieebene diese Entscheidung getroffen wurde. Ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus, führte das Gericht weiter aus.

Es sei davon auszugehen, dass diese Täuschung auch kausal für den Autokauf war und der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kläger sei daher vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das OLG.

„Inzwischen hat der ehemalige Audi-Chef im Abgasskandal ein Geständnis abgelegt. Damit ist davon auszugehen, dass auf Vorstandsebene Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen herrschte und Sittenwidrigkeit vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zudem hat der BGH inzwischen entschieden, dass auch schon bei Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen. Dann wird allerdings nicht der Kaufvertrag rückabgewickelt, sondern der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. „Das Auto kann der Kläger dann behalten“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal





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