Abgasskandal / OLG Stuttgart zur Gesamtlaufleistung beim Vorteilsausgleich

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Die Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen beim Abgasskandal/Dieselskandal wird um immer weitere Nuancen bereichert.

Nun hat sich der 14. Zivilsenat des OLG Stuttgart mit einem interessanten Aspekt zur Ermittlung der Gesamtlaufleistung zu Wort gemeldet, der Ansatz für hohe Gesamtlaufleistungen sein kann.

Berechnung des Vorteilsausgleichs

Nimmt man mit der ganz überwiegenden Auffassung der aktuellen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (und entgegen zahlreicher LGs, die einen Vorteilsausgleich bereits grundsätzlich ablehnen) einen Vorteilsausgleich an, so berechnet sich dieser (mit Ausnahme des OLG Frankfurt) wie folgt:

Kaufpreis * gefahrene Kilometer seit Kauf / (aktueller Kilometerstand – Kilometerstand bei Kauf)

Dabei haben sich bei verschiedenen OLGs gewisse Standardwerte im Bereich 250.000 km bis 300.000 km je nach Fahrzeugtyp herausgebildet, ohne dass dies näher begründet wird.

Für „Vielfahrer“ mit 30.000 km p. a. und mehr machte das einen Schadensersatzprozess ggf. nicht wirtschaftlich, wenn das Fahrzeug nun schon 60 % oder mehr der Gesamtlaufleistung erreicht hatte.

OLG Stuttgart: hohe jährliche Fahrleistung begründet hohe Gesamtlaufleistung

Das OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 – 14 U 89/19 stellt nun den zutreffenden Ansatz zwischen konkreter Fahrleistung und Gesamtlaufleistung her. Denn wer viel fährt, erreicht regelmäßig höhere Gesamtlaufleistungen, da das voraussichtliche Lebensalter des Fahrzeugs maßgeblich zu berücksichtigen ist.

Das OLG Stuttgart, aaO:

„Vorliegend hält der Senat die Annahme einer Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs von 300.000 km für angemessen. Dabei hat der Senat u. a. berücksichtigt, der Kläger jährlich immerhin ca. 22.000 km fährt, sodass eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km (nur) einem Fahrzeugalter von rund 13 1/2 Jahren entspricht. Unter Zugrundelegung der bereits zurückgelegten 100.359 km ergibt sich daraus der ausgeurteilte Restbetrag.“

Ausgehend von diesen zutreffenden Überlegungen lassen sich auch Gesamtlaufleistungen von 400.000 oder 500.000 km bei entsprechenden Jahresfahrleistungen gut begründen.

Deliktszinsen abgelehnt

Nicht gefolgt werden kann dem OLG Stuttgart allerdings, soweit es gegen die aktuell überwiegende Rechtsprechung Deliktszinsen abspricht.

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RA Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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