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Abgasskandal-Wohnmobil-Ihre Anspüche !

  • 2 Minuten Lesezeit

Käufer von Wohnmobilen mit Diesel-Motoren können auch vom sog. Abgasskandal betroffen sein. Betroffene Modelle sind unter anderem Fiat, Mercedes, VW, Iveco, ins. Fiat Ducato, VW Bulli (T5 und T6) und Mercedes Sprinter.

Es sind nicht nur Neuwagen, sondern auch gebrauchte Wohnmobile betroffen. Die Betroffenen haben mehrere Möglichkeiten entweder gegen den Verkäufer oder auch gegen den Hersteller vorzugehen und eine Entschädigung erhalten.

Das Problem ist, dass eine „zeitgesteuerte Abschalteinrichtung“ bei diesen Modellen verwendet worden ist. Die Abgasreinigung beschränkt sich auf die Dauer des Abgastestes. Danach wird diese abgeschaltet. Das bedeutet, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten abgeschaltet wird, da der Test ca. 20 Minuten dauert. So wird der Anschein erweckt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestwertgrenze für Nox-Menge eingehalten wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Grenzwerte für Stickoxide und Kohlenoxide werden deutlich überschritten, in einigen Fällen bis zum Neunzehn-Fachen.

Im März 2021 kam es bereits zum Rückruf bei Iveco für ein Update, welche die Werte korrigieren soll. Jedoch droht durch die Abschalteinrichtung ein Wertverlust der Fahrzeuge. Aufgrund des zwangsweisen durchzuführenden Updates der Motorsteuerung sind die Folgen noch ungewiss und im schlimmsten Fall droht die Stilllegung.

Die Rechte der Betroffenen sind:

  1. Schadensersatzansprüche: Die Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel dar, welcher einen Schadenersatzanspruch begründet. Daher kann eine Nachbesserung verlangt werden. Bei VW und Mercedes sind Updates möglich und somit auch eine Nachbesserung. Bei Fiat und Iveco gibt es kein Update und somit auch keine Nachbesserung in diesem Sinne. Zudem kann das Update den Verbrauch steigern und den Motor beschädigen.
  2. Ersatzlieferung: In diesem Fall muss ein neues Modell ohne eine Abschalteinrichtung geliefert werden.
  3. Minderung: Der Kaufpreis in Höhe von ca. 25 % können gemindert werden. In diesem Fall ist auch keine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
  4. Rückgabe: In diesem Fall wird der Kauf rückabgewickelt. Das Fahrzeug wird zurückgeben und der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung wird dann erstattet. Die Nutzungsentschädigung wird nicht nach Kilometerstand, sondern nach Alter berechnet.

Bei Neuwagen beträgt die Gewährleistung 2 Jahre und bei gebrauchten Fahrzeugen 1 Jahr gegen den Gebrauchtwagenhändler. Nach den zwei Jahren kann man seine Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen (BGH).

Wenn Sie Fragen haben oder Ihre Ansprüche geltend machen möchten, dann können wir Ihnen gerne behilflich sein. Für ein persönliches Gespräch können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Ihre Anwältin!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht

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