Abgassmanipulationen: Schadens­ersatz­anspruch gegen VW auch bei Leasing möglich

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Auch ein Leasingnehmer kann bei einem vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenesnFahrzeug ein Schadens­ersatz­anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den hersteller (hier Volkswagen AG) zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungs­entschädigung gerichtet ist (Oberlandesgerichts Hamm, Urteil v. 10.12.2019
- 13U 86/18).

DER FALL

Der Kläger leaste bei einem Leasingunternehmen mittels eines sogennannten Vario-Leasingvertrags einen Audi Q5. Die beklagte Volkswagen AG, die zum gleichen Konzern wie die Audi AG gehört, hatte den in dem Autoverbauten Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum und der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 entwickelt, produziert und an die Audi AG geliefert, die den Motor in dem geleastren Fahrzeug eingebaut hatte. Der Motor wurde von einer Software gesteuert, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügt. Einer der Betriebsmodi (Modus 1) erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand und reduzierte den Stickoxidausstoß so, dass er jedenfalls in diesem Betriebsmodus die für die Typzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Grenzwerte einhielt. Im normalen Fahrbetrieb schaltete das Fahrzeug jedoch - was den Zulassungsbehörden bei der Erteilung der Typgenehmigung nicht bekannt war - in einen anderen Modus (Modus 0). In diesem Modus stößt das Fahrzeug deutlich mehr Stickoxide als im anderen Modus aus.

Kläger verlangte von der Volkswagen AG Schadensersatz in Form angefallene Gebühren für die Nichtausübung der Kaufoption, die geleisteten Leasingraten, die Anzahlung sowie Logistik- und Servicedienstleistungen.

Das Landgericht Münster (Urteil v. 10.05.2018 - 12 O 320/17) wies die Klage ab, weil keine  Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Verantwortlichen der Volkswagen AG die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten..

DIE ENTSCHEIDUNG

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger dagegen auf seine Berufung hin einen Schadensersatz von knapp € 17.500 zu, der sich aus den geleisteten Leasingentgelten, Sonderzahlungen abzüglich der gefahrenen Kilometer (Nutzungsersatz) zusammensetzte. Der Kläger habe wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB da die Volkswagen AG den verbauten Motor vorsätzlich zusammen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass der Kläger einen Leasingvertrag abgeschlossen habe, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs - möglicherweise deren Rücknahme oder Änderung - so nicht vereinbart hätte. Denn der abgeschlossene Leasingvertrag habe nicht den - berechtigten - Erwartungen des Klägers entsprochen und darüber hinaus sei das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie - bei deren Nichterfüllung - die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht. Das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich oder den zum Konzernverbund gehörenden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung für die Fahrzeuge zu erschleichen. Die sittwidrige Schädigungsabsicht hat das OLG Hamm dem Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG zugerechnet, da der Vorstand oder ein Repräsentant umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden.

Der Kläger wurde daher so gestellt zu werden, wie erstehen würde, wenn er den unerwünschten Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb konnte er die Rückzahlung seiner Anzahlung, geleisteter Leasingraten und der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption verlangen. Allerdings müsse er sich insbesondere von ihm gezogene Gebrauchsvorteile nach der bisherigen Laufleistung anrechnen lassen.

Das OLG Karlsruhe (Urteil v. 21.01.2020 - 17 U 2/19) hat in einer Klage eines Leasingnehmers (Leasingvertrag mit Kaufoption) gegen die Volkswagen AG ebenfalls den Anspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger  Schädigung bejaht, allerdings den Schadenersatzanspruch auf die Sonderzahlungen und und den Kaufpreis beschränkt, während es keinen Anspruch auf Ersattung der Leasingraten zugesprochen hat, weil der Fahrzeugkäufer sich während der Leasingzeit Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die in der Höhe den monatlichen Leasingentgelten (als objektiven Leasingwert) entsprach.


Philip Keller

Rechtsanwalt

Foto(s): Rechtsanwalt Philip Keller

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