Abgerissene denkmalgeschützte Villa muss nicht wieder aufgebaut werden

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Die Kanzlei mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Friedrich aus Stuttgart informiert:

Auf dem unmittelbar an der Elbe gelegenen Grundstück befand sich eine neobarocke Villa, die seit langer Zeit leer gestanden hatte und schließlich im Juni 2014 nach zwei Bränden sowie vom Kläger als Sicherungsmaßnahmen bezeichneten Bauarbeiten bis auf den Keller zerstört war. Die Landeshauptstadt Dresden forderte daraufhin den Kläger als Grundstückseigentümer mit Bescheid vom 09. September 2014 auf, das Gebäude im ursprünglichen Baufeld sicht- und materialidentisch wiederherzustellen.

Der Kläger reichte hiergegen beim Verwaltungsgericht bereits 2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ein. Die Kammer gab diesem statt, da eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war und der vorliegenden Klage vorbehalten wurde.

Im Klageverfahren trug der Kläger vor, er sei für den Untergang des Denkmals nicht verantwortlich. Die Villa sei infolge von Bränden, für die er nicht verantwortlich sei, sowie durch Fehlverhalten eines Baggerfahrers zerstört worden. Im Übrigen habe aufgrund der baulichen Schäden zu diesem Zeitpunkt kein Kulturdenkmal mehr vorgelegen, sodass die denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht entfallen sei. Zudem sei ihm die Wiederherstellung finanziell nicht zumutbar. Die beklagte Landeshauptstadt vertrat dagegen die Auffassung, dass der Kläger das Kulturdenkmal widerrechtlich zerstört habe. Das sächsische Denkmalschutzgesetz sehe in seinem § 11 die Sanktionierung eines derartigen Verhaltens durch Verpflichtung des Eigentümers zur Wiederherstellung des Kulturdenkmals vor. Insoweit überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers an der Nutzung des Grundstücks.

Nach Auffassung der Richter des Verwaltungsgerichts hält die Anordnung zur Wiederherstellung der Villa einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Ungeachtet der Problematik, ob zum Zeitpunkt der Baggerarbeiten noch ein Denkmal vorgelegen habe, und in welcher Weise die Veranlassung der sogenannten Sicherungsmaßnahmen durch den Kläger rechtlich zu werten sei, erweise sich das Verlangen nach Wiederherstellung des Gebäudes als ermessensfehlerhaft. Angesichts des Umfangs der bereits im Mai 2014 unstreitig vorhandenen Schäden und der Tatsache, dass nach der Wiederherstellung ein Gebäude entstehen würde, das lediglich ein reines Abbild des früheren Zustandes und kein Kulturdenkmal sein könne, vertrete die Kammer die Auffassung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten worden sei.


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