Abmahnung Anneliese Kühn durch Schoepe Fette Pennartz Reinke wegen Karl Valentin Zitat

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Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Frau Anneliese Kühn vor. Frau Anneliese Kühn ist die Enkelin und die alleinige Rechtsnachfolgerin des bekannten Komikers und Autors Karl Valentin, welcher am 09.02.1948 verstarb. Frau Anneliese Kühn wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Schoepe Fette Pennartz Reinke aus München.

In der Abmahnung lässt Frau Anneliese Kühn durch die Rechtsanwälte Schoepe Fette Pennartz Reinke vorwerfen, auf einer Internetseite einen Spruch des Karl Valentin verwendet zu haben. Konkret geht es um den Spruch:

„Ich freue mich, wenn es regnet. Denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch."

Dieser Spruch sei noch bis 2018 urheberrechtlich geschützt. Eine Zustimmung zur Verwendung des Spruches habe Frau Anneliese Kühn als Rechtsnachfolgerin des Karl Valentin nicht erteilt.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte Schoepe Fette Pennartz Reinke wird im Auftrag der Frau Anneliese Kühn daher zur Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung aufgefordert und zwar wie folgt:

In der Abmahnung fordern die Rechtsanwälte Schoepe Fette Pennartz Reinke auf, die Verwendung des Spruches zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. sowie Schadensersatz in Höhe von 250,00 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 651,80,00 EUR (Gegenstandswert 10.000,00 EUR), insgesamt also 901,80 EUR, zu bezahlen.

Allgemeiner Hinweis:

Aktuell werden massenhaft Sprüche und Texte anderer Personen (zumeist bekannter Künstler und Autoren) im Internet zur Aufwertung der eigenen Internetpräsenz verwendet. Sofern diese Sprüche und Texte urheberrechtlich geschützte Werke sind und der Autor und die Mitautoren nicht bereits 70 Jahre verstorben ist, ist dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der verwendete Spruch muß der Auseinandersetzung eigener entwickelter Gedanken oder der Beleg für eine eigene Meinung sein. Der verwendete Spruch und die eigenen Gedanken müssen in einer inneren Verbindung zueinander stehen. Der verwendete Spruch muß der Beleuchtung des fremden Werkes oder der Erläuterung der eigenen Gedanken dienen (so genannter Zitatzweck).

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat, muß daher prüfen:

  • Besteht für den verwendete Spruch/Text Urheberschutz?
  • Ist der Zitatzweck erfüllt?
  • Muss die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeändert werden?
  • Ist die in der Abmahnung geltend gemachte Forderung richtig berechnet?

Lassen Sie sich daher nach Erhalt einer Abmahnung anwaltlich beraten und nehmen Sie die Angelegenheit nicht selbst in die Hand.

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Frau Anneliese Kühn erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zu Stande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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