Abmahnung Bootleg: Motörhead „Too loud to be proud“, Belle Vue Sunshine Touring Inc. durch Sasse & Partner

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Uns liegt eine Abmahnung der Belle Vue Sunshine Touring Inc. durch Sasse & Partner Rechtsanwälte wegen des Internet-Angebots der CD „Too loud to be proud" der Band Motörhead vor.

Es handele sich bei der CD um ein sog. Bootleg, so Sasse & Partner in der Abmahnung. Bootlegs sind unlizensierte Mitschnitte von Konzerten, deren Verbreitung über meist illegal hergestellte Tonträger geschieht. Aufgrund einer Serie von Gesetzesänderungen zur Wahrung von Rechten ausübender Künstler und insbesondere aufgrund des Beitritts der USA zu einem Urheberrechtsabkommen wurden viele Bootlegs nachträglich illegal. Bootleg-Abmahnungen kommen deswegen gerade in letzter Zeit häufiger vor (wir berichteten).

Bootleg: Zeitbombe im CD-Regal

Viele Musikfans haben in den 70er, 80er und 90er Jahren Bootlegs ihrer Lieblingsbands gekauft. Wer bei einem tollen Konzert war, möchte es später wieder erleben. Wer nicht dabei sein konnte, möchte es nachholen. Gelegentlich stellen Bootlegs deshalb auch gesuchte Sammlerstücke dar. Oft ist die Qualität aber auch mies. - Jedenfalls aber war es bis etwa Mitte der 90er Jahre ohne weiteres möglich, solche Bootlegs im normalen Plattenhandel oder im Kaufhaus legal zu erstehen. Zigtausende Exemplare wurden legal gekauft und befinden sich heute, quasi als Zeitbombe, im Platten bzw. CD-Regal. Denn schon das Angebot zum Verkauf ist heute meist illegal.

Legal gekauft, illegal verkauft?!

Der vorliegende Fall ist aber in wesentlichen Punkten anders gelagert. Unser Mandant hat die CD nicht irgendwann in der Vergangenheit, sondern erst Anfang 2013 bei einem großen Onlinehändler für gebrauchte Tonträger, Spiele, Bücher etc. gekauft. Dabei gab es für unseren Mandanten kein Anzeichen dafür, dass er ein illegales Bootleg erwirbt. Das Angebot für die CD wurde und wird insbesondere als „geprüfte Gebrauchtware" bezeichnet. Die Angabe, dass es sich um ein Bootleg handelt, fehlt hingegen.

„Geprüfte (?) Gebrauchtware".

Die abgemahnte Bootleg-CD wird auch weiterhin auf der Internet-Seite des Gebraucht-Händlers angeboten. Auch ist die CD nicht etwa in den „wilden 80ern" in einer Raubbrennung in asiatischen Hinterzimmern entstanden, sondern erst 1998 in Hamburg von dem damaligen Label Rockartoon veröffentlicht worden. Warum nicht schon damals gegen den Verkauf vorgegangen wurde, ist uns nicht bekannt. Ebenso ist uns nicht bekannt, ob Sasse & Partner bzw. Belle Vue Sunshine Touring Inc. auch gegen den großen Online-Händler vorgehen. Der Online-Händler bietet die CD jedenfalls auch weiterhin an (auch wenn sie gerade nicht verfügbar sei) und bietet auch den Ankauf dieser CD an.

Was wird von Sasse & Partner gefordert?

Obwohl nur eine einzige CD angeboten und nicht einmal verkauft wurde, fahren Sasse & Partner „schweres Geschütz" auf. Dieses Vorgehen kennen wir schon aus vorherigen Abmahnungen von Sasse & Partner. Obwohl meist nur eine einzige CD oder DVD angeboten wurde, werden die Abgemahnten in der Abmahnung behandelt, als ob Sie professionelle Musikpiraten wären und ihren Lebensunterhalt damit verdienen würden. Neben Auskunft „über die Herkunft und Anzahl der bei Ihnen befindlichen vorbenannten Tonträger", Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer, Menge der bestellten, erhaltenen und verkauften Vervielfältigungsstücke sowie über den durch den Verkauf erzielten Gewinn neben der Forderung nach Aushändigung der „in Ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des vorbenannten Tonträgers" fordern die Anwälte auch die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 651,80 Euro. Eine Forderung in dieser Höhe ist selten gerechtfertigt, da sich die von Sasse & Partner zur Begründung herangezogene Rechtsprechung meist auf andere Verletzungsarten oder Verletzungen anderen Umfangs bezieht.

Früher war alles billiger.

In einem Spiegel-Artikel aus dem Jahr 2009, der Bootleg-Abmahnungen zum Thema hatte, wurde noch aus einer dem Magazin „Rock Hard" (Ausgabe Juli 2009) von Rechtsanwalt Thomas Schlegel von Sasse & Partner gegebenen Stellungnahme wie folgt zitiert: „Es hätte auch bei nur 100 Euro Gebühren bleiben können, hätte der Privatmann einfach die Unterlassungserklärung unterschrieben." Auch soll Sasse & Partner laut Spiegel-Artikel damals in der Korrespondenz „Da Sie nur in geringem Umfang im Internetauktionshaus Hood tätig sind und auch nur eine CD unserer Mandantin angeboten haben, ist unsere Mandantin ausnahmsweise bereit, die Gebührenforderung pauschal auf 100 Euro zu reduzieren." geschrieben haben. Die erhebliche „Preissteigerung" von 100 Euro auf 651,80 Euro innerhalb von nur vier Jahren wird in der aktuellen Abmahnung nicht erläutert. Auch wurde unser dementsprechendes Angebot von 100 Euro ohne nähere Begründung als „nicht angemessen" abgelehnt. Die von uns modifizierte Unterlassungserklärung wurde immerhin angenommen.

Was kann ich als Betroffener tun?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines Bootlegs erhalten haben, heißt es erst einmal

  • Ruhe bewahren!
  • Frist (meist sehr kurz bemessen!) notieren!
  • Unterschreiben Sie keine Erklärungen ohne Prüfung durch Spezialisten!

Die Wunsch-Entwürfe der Abmahner sind häufig viel zu weit gefasst und sollten deshalb von einem spezialisierten Fachanwalt überprüft und gegebenenfalls passend für Sie geändert werden. Wir übernehmen das gerne für Sie.

Auch die pauschalen Schadensersatzforderungen sind in aller Regel viel zu hoch angesetzt. Mit professioneller Hilfe können diese häufig reduziert werden.

Wir beraten Sie - preiswert, kurzfristig und bundesweit!

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ), sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Wir melden uns dann bei Ihnen und teilen Ihnen mit, ob wir Sie vertreten können. Selbstverständlich informieren wir Sie vorab gerne über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.

Rufen Sie uns an! - 040/41167625

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