Abmahnung CBH Rechtsanwälte und Motion E-Services GmbH | Lichtbilder, Urheberrecht

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte aus Hamburg vor, die für die Motion E-Services GmbH eine unberechtigte Nutzung von Lichtbildern rügen. Wir haben bereits in der Vergangenheit immer wieder über solche Abmahnungen berichtet, vgl.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/cbh-und-motion-e-services-gmbh-abmahnung-wegen-geschuetzter-lichtbildwerke_180492.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-motion-e-services-gmbh-durch-die-cbh-rechtsanwaelte-erhalten_184101.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/urheberrechtliche-abmahnung-der-cbh-rechtsanwaelte-fuer-die-motion-e-services-gmbh/

Wenn Sie eine solche urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie mich als Fachanwalt für Urheberrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne telefonisch unter der Nummer 0251 / 208680-30 oder via eMail an info@wd-recht.de erreichen. 


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist auch hier erneut der Vorwurf, der Abgemahnte habe urheberrechtlich geschützt Fotografien für die Bebilderung seines Angebots benutzt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Hierdurch habe er die Motion E-Services GmbH in ihren Rechten an den Fotos verletzt. Die Bilder sollen von einer Agentur au Budapest stammen, die der GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran eingeräumt habe. Gleichzeitig soll die Motion E-Services GmbH in gewillkürter Prozessstandschaft befugt sein, Ansprüche aus fehlender Urheberbenennung geltend zu machen.

Da Fotografien durchweg Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen, sei es als Werk nach § 2 UrhG, sei es als einfache Ablichtung nach § 72 UrhG („Leistungsschutz“), kann nur angeraten werden, fremde Lichtbilder nicht zu verwenden oder nur dann zu verwenden, wenn man ein schriftliches Einverständnis des sicheren Rechteinhabers erhalten hat (hier dann genau auf etwaige Bedingungen für die Nutzung = Nutzungsbedingungen achten!).

Die Motion E-Services GmbH verlangt vom Angemahnten zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunft. Im Anschluss hieran werden noch (Lizenz-)Schadenersatz und Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden. Je nach Umfang, Anzahl und Dauer der Nutzung(en) können hier durchaus hohe Forderungen entstehen.


Reaktion auf ein solches Abmahnschreiben

Nehmen Sie die Fristen ernst und wahren Sie sie. Ansonsten drohen bereits kurz oder direkt nach Fristauslauf gerichtliche Schritte.

Unterwerfen Sie sich nicht voreilig den Forderungen. Das Unterlassungsversprechen und die Auskunft sind kaum oder gar nicht mehr rückgängig zu machen. Das Unterlassungsversprechen würde Sie auch dann weiterhin 30 Jahre lang strafbewehrt binden, wenn sich nachträglich herausstellen würde, dass kein Anspruch auf Abgabe eines solchen Versprechens bestand.

Lassen Sie die Berechtigung der Forderungen von einem Fachmann, bestenfalls einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, überprüfen. Der Fachanwalt hat besondere theoretische und praktische Kenntnisse nachgewiesen.

Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, sollte der beigelegte Entwurf aus mehreren Gründen unbedingt zuvor modifiziert werden, die Abgabe gut vorbereitet werden und der sich Verpflichtende über die Reichweite der Erklärung informiert werden.

Die Auskunft bereitet die Schadenersatzforderung vor. Auch hier kann der Rechtsanwalt bei der Auskunft helfen.

Die nachträglich geforderten Zahlungen auf den Lizenz-Schadenersatz und die Rechtsanwaltsgebühren sind Gegenstand von Verhandlungen, die -je nach Sachverhalt- sehr unterschiedlich ausfallen können.


Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und IT-Recht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.

Kontaktdaten:

Tel.: 0251 / 208680-30

Fax.: 0251/208680-50

eMail: info@wd-recht.de

Unsere Gegnerliste: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ 



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