Abmahnung Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH – FKCLUB „The Strange Art“

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Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell wegen Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen (Bittorrent, eDonkey, eKad) ab. Uns liegt eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke für die Tonaufnahme „FKCLUB – The Strange Art“ für die DigiRights Administration GmbH aus Darmstadt zur Bearbeitung vor. Die betreffende Tonaufnahme soll sich als Sounddatei in dem Computerspiel „Grand Theft Auto V“ befinden.

Der Anschlussinhaber wird in der Filesharing Abmahnung wegen des oben genannten Musiktitels dazu aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR zu bezahlen. Ein entsprechender Vergleich ist dem Schreiben als Anlage beigefügt. Die Ansprüche sollen sich zum einen aus 300,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Anwaltskosten sowie anteilige Kosten, deren Höhe nicht näher erläutert werden, für das Auskunftsverfahren zusammensetzen.

Welche Möglichkeiten habe ich als betroffener Anschlussinhaber?

Der Anschlussinhaber sollte keinesfalls voreilig unterschreiben und die Ansprüche damit auch mittels Vergleich anerkennen. Die Ansprüche sollten zuvor genau geprüft werden. Im Falle des Bestehens von Ansprüchen auch auf Unterlassung, sollte lediglich eine abgeänderte (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Im Einzelfall besteht überhaupt kein Anspruch gegen den Anschlussinhaber und dann sollte auch keine Unterlassungserklärung unterschrieben werden.

Der BGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt:

„… ,ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Eine Ermittlung eines Täters ist nicht erforderlich, vielmehr reicht die auf den Tatzeitpunkt konkrete Mitteilung von weiteren hinreichend wahrscheinlichen Möglichkeiten einer Rechtsverletzung durch Dritte, z.B. Familienangehörige, WG-Bewohner, Gäste, usw. – ggf. bestehen noch sog. Nachforschungspflichten, zum Beispiel eine Befragung der betreffenden Personen nach Erhalt der Abmahnung und der Mitteilung des Ergebnisses dieser Befragung.

Bei einer Widerlegung der zunächst gegen den Anschlussinhaber vorliegenden Täterschaftsvermutung könnte noch eine Haftung als Störer in Betracht kommen, z.B. bei Verletzung von Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern oder der Verletzung von Sicherungspflichten hinsichtlich eines WLAN-Anschlusses.

AG Leipzig, Urteil vom 7. August 2015, Az.: 106 C 219/15 (WG-Konstellation):

„... Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. ..."

Auch eine Belehrungspflicht bei volljährigen Mitbewohnern einer WG sei nicht gegeben:

„... Die Mitbewohnerin ist eine volljährige Person, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internet zu entscheiden hat. Noch weniger, als gegenüber Familienangehörigen, schuldet der Beklagte in diesem Fall Belehrungs- oder gar Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren. ...“

Gern stehen wir im Rahmen einer Vertretung oder einer individuellen persönlichen Erstberatung zur Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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