Abmahnung Daniel Sebastian für DigiRights wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke

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Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt im Auftrag von DigiRights Administration GmbH wegen Urheberrechtsverstoß an dem Musiktitel „Hardwell & Joey Dale feat. Luciana - Arcadia“ in Internettauschbörsen (BitTorrent, Edonkey, eKad, µTorrent) ab.  In der 7 Seiten umfassenden Abmahnung wird der Anschlussinhaber aufgefordert einen Geldbetrag in Höhe von 600,00 EUR zu bezahlen und neben einem Vergleich auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR, daneben 300,00 EUR als Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR.

Der Streitwert wurde nach dem Gesetz bestimmt und auf 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Wobei im Abmahnschreiben auch angedeutet wird, dass solch eine Beschränkung auf „nur“ 1.000 EUR vorliegend unbillig sein dürfte. Im Einzelfall könnten die Streitwerte sogar bei 10.000 EUR liegen und damit Anwaltskosten von 745,40 EUR anfallen.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall ernst genommen und gegebenenfalls um Fristverlängerung gebeten werden, denn bei Nichtbeachtung könnte ein Gerichtsprozess drohen.

Ob die Ansprüche erfüllt werden müssen und in welcher Höhe kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Der Anschlussinhaber haftet nämlich nicht grundsätzlich für sämtliche über seinen Anschluss erfolgte Rechtsverletzungen. Jedoch besteht zunächst eine Vermutung dafür, dass dieser die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch ausgeräumt (widerlegt) werden.

1. Täterschaftsvermutung

Der Betroffene kann die Vermutung der Verantwortlichkeit mit eigenen Angaben widerlegen. Dabei genügt ein pauschales Bestreiten den Anforderungen an eine Widerlegung der Täterschaftsvermutung in der Regel jedoch noch nicht.

„Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (so BGH Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 „BearShare“)

Eine Täterbenennung oder auch Beweise braucht der Anschlussinhaber dagegen nicht zu erbringen, vielmehr genügt er seinen Pflichten bereits dann, wenn er im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstrengt.  

2. Störerhaftung

Zu einem konkreten Vortrag, der ebenfalls die dann noch mögliche Störerhaftung entkräftet, gehört die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Störerhaftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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