Abmahnung Datenschutzerklärung

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Seit ein paar Tagen ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft – und was am 25. Mai begleitet von einer allgemeinen Massenhysterie eingeführt wurde, interessiert heute schon wieder – fast – niemanden mehr.

Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen hat sich intensiv mit den Rechtsfolgen von Verstößen gegen die EU-DSGVO auseinandergesetzt. Seiner Meinung nach ist die Gefahr von Abmahnungen nicht größer als auf Basis der ursprünglichen Gesetzeslage. Zwar ist das Regelwerk deutlich umfassender geworden, der eigentliche Kern, nämlich die absolute Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit Daten, ist unverändert geblieben. Aber was ist denn nun wirklich neu?

Buerger: „Das Regelwerk gibt Kunden eines Anbieters oder dessen Mitbewerbern heute die Möglichkeit, von den damit befassten Einrichtungen eben diesen sorgsamen Umgang mit Daten überprüfen zu lassen. Wer also Angst um seine Daten hat oder einen nicht gesetzeskonformen Umgang mit Daten befürchtet, kann dies zur Anzeige bringen. Die Behörden sind handlungsverpflichtet und müssen den Beschwerdesteller über Lauf und Abschluss des Verfahrens informieren.“

In Bezug auf die sich nun formierende Abmahnindustrie rät Buerger zumindest Vereinen, Privatleuten und kleinen Unternehmungen ohne eigenen Online-Shop oder Newsletter-Versand zu Gelassenheit: „Eine Abmahnung muss fundiert und auch angemessen sein, wenn sie für den Abmahnenden nicht zum Bumerang werden soll!“ 

Heißt: Greift ein Abgemahnter zu den entsprechenden Rechtsmitteln, dann muss ein abgemahnter Rechtsverstoß vor Gericht auch wirklich nachgewiesen werden können. Sonst bleibt der Abmahner auf allen Kosten sitzen. Buerger: „Dieser Gefahr wird sich die Abmahnindustrie nur aussetzen, wenn es richtig etwas zu holen gibt und wenn die Rechtslage eindeutig ist.“ Die zu erwartenden Streitwerte werden vor dem Landgericht verhandelt, hier entstehen schnell Kosten im mittleren 4-stelligen Bereich und in der 2. Instanz wird es dann richtig teuer.

Homepagebetreiber, die ihre User im Rahmen ihrer Möglichkeiten über einen sorgsamen Umgang mit Daten informieren, technisch alles ihnen mögliche unternommen haben und sich auch ansonsten selbst an die eigene Datenschutzerklärung halten, sollten in aller Regel nichts zu befürchten haben. Selbst Innenminister Horst Seehofer hat seine Behörden zu einem Umgang „mit Augenmaß“ aufgefordert.

Was aber, wenn es trotzdem mal eine Abmahnung gibt? Rechtsanwalt Buerger rät, auf jeden Fall die abgemahnten Mängel sofort von einem Experten beurteilen zu lassen, abzustellen und in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt eine den Anforderungen entsprechende modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der Frist abzugeben.

Zwei Dinge müssen grundsätzlich vermieden werden: Zum einen ein Ablauf der gesetzten Reaktionsfrist und zum anderen die Gefahr, sich durch selbst formulierte Unterlassungserklärungen noch tiefer in die Problematik zu manövrieren. Besteht die Gegenseite weiter auf ihrem angeblichen Recht und sind die Verstöße nicht zu gravierend, dann empfiehlt Buerger mutige Gegenmaßnahmen zur Schadensabwehr. Eine Möglichkeit wäre der eigene Angriff im Klagewege als beste Verteidigung, in dessen Verlauf der Abmahner seine Ansprüche belegen müsste.

Rechtsanwalt Ralf Buerger steht allen Gewerbetreibenden, Dienstleistern, Vereinen etc. als juristischer Ansprechpartner zum Thema „Abmahnung Datenschutzerklärung“ zur Verfügung.


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