Abmahnung Der Adler der neunten Legion iAd. Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft

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In der Jugendliteratur ist Der Adler der neunten Legion der englischen Schriftstellerin R. S. längst ein Begriff. bereits 1954 erschien der historische Jugendroman. Im Jahre 2010 nahm man sich der filmischen Umsetzung des dramaturgischen Stoffes Der Adler der neunten Legion an. Derzeit (April 2011) ist die Jugendbuchverfilmung in den deutschen Kinos zu sehen. Die filmische Interpretation Der Adler der neunten Legion findet gleichzeitig bereits seit Januar 2011 seinen Weg in einige Wohnzimmer. Hintergrund ist der Umstand, dass der Film bereits vor seinem Veröffentlichungsdatum im Internet aufgetaucht ist und sich dort fortan vervielfältigt wird. Doch das aktuelle im Internet angebotene Unterhaltungsprogramm ist hinsichtlich des Films Der Adler der neunten Legion als rechtswidrig einzustufen. Denn die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft, welche die ausschließlichen Verwertungsrechte für das Bundesgebiete innehat, hat die im Internet vorgenommenen Vervielfältigungen oder Verwertungen weder initiiert noch ihr Einverständnis hierzu erteilt. Damit greifen die aktuellen Angebote zum unentgeltlichen Download des Films Der Adler der neunten Legion in Internet Tauschbörsen, den Rechten an dem Film zuwider.

Mit der Intention, dieser widerrechtlichen Verbreitung des Spielfilms Der Adler der neunten Legion im Internet entgegenzuwirken, lässt die Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH Co Produktionsgesellschaft die Rechtsverletzungshandlungen im Internet ermitteln und führt diese einer zivilrechtlichen Verfolgung (zunächst im Rahmen einer Abmahnung) zu. Mit der Verfolgung ist die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte betraut worden. Die Dienste der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte werden bereits seit vielen Jahren von Unternehmen aus dem Industriezweig der Unterhaltungsmedien in Anspruch genommen.

Auch die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft lies bereits im April 2010 Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen an Filmwerken durch die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verfolgen. Wie auch heute - ging es seinerzeit - ebenfalls um Verletzungen der urheberrechtlichen Privilegien der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft im Internet. Vor allem ins Visier geraten sind Urheberrechtsverletzungen über sog. Filesharing Netzwerke.

Hintergrund ist der folgend dargestellte: Ein Filmwerk aus dem Rechtskatalogbestand der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft - wie etwa Der Adler der neunten Legion - erfährt seine Verbreitung in diesen Internet Tauschbörsen, die ureigentlich nichts anderes sind, als dezentrale Netzwerke und unter fantasievollen Bezeichnungen wie Bittorrent, eDonkey oder Gnutella geführt werden. Hier wird der Film Der Adler der neunten Legion allen aktiven Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten. Die Tauschbörsen Software (der sogenannte "Filesharing Client"), wie etwa eMule, Bearshare, Vuze, LimeWire, Gtk-Gnutella, Phex, Shareaza, Sharelin oder Kazaa, sorgt dafür, dass ein Tauschbörsennutzer, der den Film Der Adler der neunten Legion aus dem Netzwerk bezieht, diesen zeitgleich mit seinem Download seinerseits wieder zum Download für andere Tauschbörsennutzer anbietet. Das eigentliche System der Tauschbörsen oder aber eine bloße Teilnahme an denselben, ist dem Grunde nach nicht illegal.

Aber: Sobald es eine tauschgegenständliche Datei ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie etwa das Filmwerk Der Adler der neunten Legion beinhaltet, so ist das Handeln rechtswidrig. Der Tauschvorgang stellt sodann ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar, welches ohne ein entsprechendes Recht des Anbieters hierzu, einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. In dem Zeitpunkt, in dem der Spielfilm Der Adler der neunten Legion bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist oder aber in der Bundesrepublik verbreitet wird, greift das in Deutschland maßgebliche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Dieses sieht u.a. vor, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Desweiteren bestimmt das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), dass soweit die Handlung ferner vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird, der Rechteverletzer dem Verletzten zudem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Aus diesem Anlass meldet die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Tele München Fernseh GmbH & CO Produktionsgesellschaft bei einem Verstoß an dem Filmwerk Der Adler der neunten Legion Unterlassungs- und Schadens-, sowie Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Internetanschlussinhaber an, dessen IP Adresse im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung an dem Spielfilm Der Adler der neunten Legion in den Ermittlungsdatensätzen protokolliert ist.

Dieses Prozedere in Filesharingfällen vollzieht sich dabei wie folgt. Zunächst werden im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft Ermittlungen der Rechtsverletzungen in den Filesharing Netzwerken aufgenommen, um die rechtswidrige Verbreitung des Filmwerks Der Adler der neunten Legion durch das unautorisierte Anbieten desselben einzugrenzen. Im Anschluss an die erfolgreiche Ermittlung der IP Adresse eines Internetanschlusses, über den der Rechtsverstoß begangen wurde, wendet sich die von der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft bevollmächtigte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte an den Inhaber des Internetanschlusses, der in den Ermittlungsdatensätzen im Zusammenhang mit dem Rechtsverstoß an dem Film Der Adler der neunten Legion erfasst worden ist.

Aus dem Ermittlungsdatensatz, der der Abmahnung i. d. R. beiliegt, lassen sich für den Abgemahnten selbst leider nur wenig Rückschlüsse zugunsten einer Überprüfung der eigenen IP Adresse ziehen. Denn die in den Ermittlungsdatensätzen angegebene IP Adresse ist häufig - aufgrund des zugrundeliegenden Telekommunikationsdiestleistungsvertrags - eine dynamisch vergebene (d.h. eine solche, die sich in Zyklen ändert - nur die ersten Ziffern bleiben i. d. R. gleich). Verträge über die Vergabe einer statischen IP Adresse werden zumeist nur gegen Aufpreis geschlossen und richten sich in erster Linie an Unternehmen, die z.B. einen eigenen Webserver unterhalten oder einen VPN Zugang für die Mitarbeiter des Unternehmens vorhalten. Endverbraucher ziehen hieraus regelmäßig keinen Nutzen und erfahren keine nachteilige Beeinträchtigung durch die Vergabe einer dynamischen IP Adresse, auch wenn sich im Falle des Filesharingvorwurfs, die Möglichkeiten, der eigenen Beurteilung im Hinblick auf die in der Abmahnung angegebene IP Adresse, in Grenzen halten.

Doch ungeachtet dessen besteht gleichsam ein hinreichender Schutz gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Internetanschlussinhabers. I. d. R. fertigen Ermittlungsunternehmen einen Screenshot des ermittelten Vorgangs und lassen die Software einer regelmäßigen Funktionskontrolle und Wartung unterziehen. Zudem werden die im Ermittlungsdatensatz erfassten Daten (u.a. IP Adresse, Datum, Uhrzeit, Filmname, Filehashwert) einem Landgericht unter der Antragsstellung vorgelegt, dieses möge dem Telekommunikationsdienstleister gestatten, die Anschlussinhaberdaten, die der zum Tatzeitpunkt erfassten IP Adresse zuzuordnen sind, herauszugeben. Erst wenn das Gericht die Gestattungsanordnung verfügt, kann der betreffende Telekommunikationsdienstleister die Daten an die bevollmächtigten Rechtsanwälte übersenden. Der Telekommunikationsdienstleister greift seinerseits auf Datensätze zu, die Informationen beinhalten, die der Dienstleister z.B. zur Entgeltabrechnung oder zur Erkennung bzw. Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erhebt. Da diese Nutzerdaten beim Provider nur kurzzeitig (in der Regel zwischen 7 und 10 Tagen) gespeichert werden, wird von den bevollmächtigten Anwälten Waldorf Frommer regelmäßig auch ein Antrag bei Gericht auf Erlass eines Sicherungsbeschlusses gestellt, der dafür sorgt, dass die Daten über den für gewöhnlichen Vorhaltezeitraum hinaus gesichert werden, bis dem Antrag auf Auskunftserteilung entsprochen wird.

Im Anschluss an die Preisgabe der begehrten Verkehrsdaten an die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, werden die Ansprüche der Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft dem ermittelte Rechtsverletzer im Wege einer Abmahnung angemeldet. Die Abmahnung ist das dem Rechteinhaber nach § 97a UrhG obliegende Rechtsinstitut. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, dass die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft als Verletzte dem Rechteverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Immer dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, sieht § 97a UrhG vor, dass der Verletzte auch den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Verletzer verlangen kann.

Infolgedessen wird in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte einerseits die Unterlassung des abgemahnten Verhaltens gefordert und andererseits Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Im Hinblick auf die der Abmahnung anliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt es zu beachten, dass die Unterzeichnung und Beibringung derselben in ungeänderter Form, von vielen Gerichten, als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet wird. Insoweit ist häufig nicht zu empfehlen, diese von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vorformulierte Unterlassungserklärung unüberlegt zu unterzeichnen. Ein hinreichendes Unterlassungsversprechen knüpft getreu dem § 97a UrhG) für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen eine Entrichtung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe aufgrund der Formulierung der vorliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft bestimmt und vom zuständigen Gericht im Streitfall überprüft werden kann. Zur Abgeltung der in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte dargestellten Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft, wird die gütliche außergerichtliche Beilegung unter einer Zahlung von 956 EUR offeriert. Die beigebrachte Aufstellung sieht insoweit vor, dass 506 EUR auf getätigte Aufwendungen entfallen und 450 EUR als Schadensersatz gedacht sind. In der Abmahnung ist angeführt, dass sich der Schadensersatz wegen der Verletzung im Hinblick auf die Rechte an dem Film Der Adler der neunten Legion nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.

Getreu § 97 UrhG gilt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Demgegenüber sieht die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Bemessung nach Lizenzanalogie vor. Auch diese Möglichkeit sieht § 97 UrhG vor. Hier wird klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Ungeachtet des in der Abmahnung dargelegten Vergleichsangebots, sollte der Abgemahnte in jedem Fall die mit der Abmahnung im Hinblick auf einen Rechtsverstoß an dem Filmwerk Der Adler der neunten Legion gesetzten Fristen beachten. Ein Ignorieren der Abmahnung, die im Namen der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft GmbH aufgrund des Verstoßes an dem Film der Adler der neunten Legion ausgesprochen wird, kann sich im Nachhinein als äußerst zeit- und kostenträchtiger Nachteil erweisen.

Stets sollte die Erlangung von sachgerechten Informationen zur Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte und den darin geltend gemachten Ansprüchen der Tele München im Vordergrund stehen. Denn letztlich geht es um den weitreichenden Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Soweit der Abgemahnte eine fachgerechte Einzelfallbetrachtung anstrebt, sollte sich dieser mit der Abmahnung an einen mit den technischen und rechtlichen Aspekten der Filesharing Fälle betrauten Rechtsanwalt wenden. Da die anwaltliche Beratung und Vertretung in diesen Angelegenheiten i. d. R. nicht vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherungen umfasst ist, sollte sich der Abgemahnte vor der Betrauung eines Rechtsanwalts nach dessen Kosten für eine umfassende Beratung und eine mögliche spätere Vertretung erkundigen.

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