Abmahnung der CSR Rechtsanwaltskanzlei im Namen der PMG Entertainment Ltd.

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Sie haben eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei CSR erhalten, mit welcher die Urheberrechtsverletzung eines Filmwerks in Internettauschbörsen behauptet wird.

Vorab: Bewahren Sie Ruhe. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gern an uns wenden. Sie erreichen uns per E-Mail an service@kanzlei-ruhoff.de oder telefonisch unter 0251 397 760.


Der Vorwurf

Gegenstand der erhaltenen Abmahnung ist die Verletzung des Urheberrechts an einem Filmwerk durch die öffentliche Zugänglichmachung über den Internetanschluss des Abgemahnten. Ausgesprochen wird die Abmahnung im Namen der Firma PMG Entertainment Limited.


Geltend gemachte Ansprüche

Die Kanzlei CSR macht folgende Ansprüche für die Firma PMG Entertainment Limited geltend:

  • Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR
  • Anspruch auf außergerichtlichen Aufwendungsersatz i.H.v. 235,80 EUR


Was ist zu tun?

Auch wenn der Ihnen gemachte Vorwurf in der Sache nicht zutreffend ist, sollten Sie die Forderungen der Gegenseite nicht einfach zu ignorieren. Die Kanzlei CSR weist schon darauf hin, dass sie ihrer Mandantschaft im Falle der Nichtzahlung innerhalb der genannten Frist, zu einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche raten wird. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, bringt allerdings weitere Kosten mit sich.

Jedoch sollten Sie die Forderungen der Gegenseite auch nicht vorschnell und unüberlegt erfüllen. Von der Abgabe einer ungeprüften und nicht modifizierten A strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigelegt wurde ist unbedingt abzusehen. Denn diese bringt unmittelbare rechtliche Folgen mit sich und kann zumeist nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Als Empfänger eines Abmahnschreibens ist es sinnvoll, sich zeitnah an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser prüft die geltend gemachten Forderungen und kann Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens umfänglich beraten.

Bei solchen Abmahnungen handelt es sich oftmals um sogenannte „Massenabmahnungen“. Diese sind zwar nicht grundsätzlich rechtswidrig, jedoch kann die Häufigkeit dieser Abmahnungen ein Indiz für ihre Rechtsmissbräuchlichkeit sein. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die den alleinigen Zweck einer Gebührenerzielung verfolgt.


Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung

Wir prüfen als unter anderem auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Abmahnung. Dafür bieten wir Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung an. Schicken Sie uns dafür einfach die Abmahnung sowie Ihre Kontaktdaten an service@kanzlei-ruhoff.de. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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