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Abmahnung der Kanzlei BluePort Legal für Fussball Klubs der 1. und. 2. Bundesliga

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell mahnt die Kanzlei BluePort Legal aus Hamburg im Auftrage verschiedener Vereine der 1. und 2. Bundesliga wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen ab.

Folgende Vereine sind betroffen:

VfB Stuttgart 1893 AG

1.FC Nürnberg

HSV Fussball AG

1.FC Union Berlin e.V.

In den Abmahnungen wird die Nutzung der geschützten Marken ohne Zustimmung des Rechteinhabers und eine damit einhergehende Markenrechtsverletzung gemäß § 14 MarkenG vorgeworfen.

Forderung:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Schadensersatz, der noch zu beziffern ist
  • Auskunftserteilung
  • Kostenerstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.682,70€

Unterzeichnen Sie keinesfalls die Unterlassungserklärung! Mit Abgabe der Unterlassungserklärung reduzieren Sie die Verteidigungsoptionen gegen die Abmahnung und die Erfolgsaussichten extrem.

Aussichten:

Im Bereich der markenrechtlichen Abmahnungen gilt es für eine wirksame Schutzrechtsverwarnung eine ganze Reihe von Hürden zu nehmen. Beispielsweise muss eine markenmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Hier gilt es die Prüfung anzusetzen. Nicht jede Abmahnung hält dieser Prüfung stand.

Handeln Sie wirklich im geschäftlichen Verkehr?

Viele Abgemahnte werden aufgrund eines Privatangebotes im Rahmen eines privaten Accountes auf eBay, eBay Kleinanzeigen etc. abgemahnt. Zwar ist nicht jedes Handeln, was auch auf den ersten Blick privat erscheint auch im rechtlichen Sinne privat. Aber möglicherweise unterliegt der Abmahner einer Fehleinschätzung betreffend den Umfang und Ausmaßes des Handelns, so dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Nicht aus den Augen sollte bei der Prüfung die Frage der tatsächlichen markenmäßigen Nutzung verloren werden. Die geschützten Markenzeichen müssen hierzu auch als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Dies ist in vielen Fällen nicht so eindeutig, wie es gerne in derartigen Abmahnungen beschrieben wird. Insbesondere ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen. Im konkreten Einzelfall kann beispielsweise auch eine zulässige Nutzung als dekoratives Element oder als rein beschreibende Angabe vorliegen.

ABMAHNUNG ERHALTEN?

Bewahren Sie die Ruhe!

Kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung! Übersenden Sie hierzu die Abmahnung einfach per E-Mail an info@dregeriplegal.de. Ich melde mich umgehend bei Ihnen zurück und kläre Sie im Rahmen meiner kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.dregeriplegal.de

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