Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer "Der Richter Recht oder Ehre" für Warner Bros.
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Internetnutzer können Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer für den Film "Der Richter - Recht oder Ehre" erhalten. Die Abmahnungen werden im Auftrag der Firma Warner Bros. verschickt.
Was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer?
Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro.
Wann hafte ich als Anschlussinhaber überhaupt?
Wir erhalten viele Anfragen von Betroffenen, ob sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Betrag bezahlen müssen. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Allerdings bestehen viele Fallkonstellationen, in denen eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet. Zunächst muss zwischen dem Unterlassungsanspruch, dem Lizenzschadenersatzanspruch und dem Aufwendungsersatzanspruch unterschieden werden. Die verschiedenen Ansprüche haben nämlich auch unterschiedliche Voraussetzungen. Während für den Lizenzschaden (600,00 Euro) nur ein konkreter Täter haftet, kann für den Unterlassungsanspruch und den Aufwendungsersatzanspruch grundsätzlich der Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden.
Kann man die Forderung abwehren?
Bezüglich des Lizenzschadenersatzanspruches hat man sehr gute Chancen, die Forderung abzuwehren, wenn mehrere Personen den Internetanschluss nutzen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Bearshare-Entscheidung nämlich festgestellt, dass keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers besteht, wenn mehrere Personen den Internetanschluss nutzen. Dies ist etwa in Familien, Wohngemeinschaften oder bei Paaren der Fall. In solchen Fallkonstellationen muss grundsätzlich der Rechteinhaber (also z. B. Warner Bros.) beweisen, wer der konkrete Täter ist. Da dies kaum gelingen dürfte, geht der Lizenzschadenersatzanspruch oftmals ins Leere.
Unterlassungserklärung unterschreiben, modifizierte Unterlassungserklärung oder gar keine Unterlassungserklärung?
Anders sieht es bei dem Unterlassungs- und dem Aufwendungsersatzanspruch aus. Hier kann grundsätzlich der Anschlussinhaber als sog. Störer haften. Dies allerdings nur dann, wenn er seinen sog. Sicherungs- und Prüfpflichten nicht nachgekommen ist. Die Gerichte bewerten die Sicherungs- und Prüfpflichten immer noch recht unterschiedlich, sodass zumindest Vorsicht in Bezug auf die Unterlassungsansprüche geboten ist. An verschiedenen Stellen wird inzwischen vor der Abgabe von sog. "modifizierten Unterlassungserklärungen" gewarnt. Es wird behauptet, dass einen diese in den finanziellen Ruin treiben könnten. Wir teilen diese Rechtsauffassung nicht. Es muss dabei zunächst unter die Lupe genommen werden, was eine modifizierte Unterlassungserklärung ist. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt eine abgeänderte Unterlassungserklärung dar. Die modifizierte Unterlassungserklärung wird dabei so umformuliert, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt. Ferner wird sie so formuliert, dass die Vertragsstrafe in das Ermessen eines Gerichts gestellt werden kann. Ferner wird die Vertragsstrafe natürlich nur fällig, wenn man gegen die Unterlassungserklärung verstößt und dies durch den Rechteinhaber festgestellt wird. Die Vertragsstrafen werden von vielen Gerichten erheblich nach unten gekürzt. Keinesfalls sollte man aber die vorgefertigte und der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen.
Hohes Kostenrisiko bei fehlender Reaktion
Diejenigen, die vor der Abgabe einer "modifizierten Unterlassungserklärung" warnen, sollten aber auch erwähnen, dass gerade die Nichtabgabe jeglicher Unterlassungserklärungen in den finanziellen Ruin führen kann. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber die Unterlassungsansprüche dann nämlich gerichtlich einklagen. Wenn dies der Fall ist, geht man ein Kostenrisiko von mehreren tausend Euro ein. Man muss über hellseherische Fähigkeiten verfügen, wenn man bereits im Vorfeld abschätzen kann, dass man von einem Gericht nicht zur Unterlassung verurteilt wird. Daher sollte man auf Nummer sicher gehen und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. So geht man dem Kostenrisiko einer Unterlassungserklärung im Vorfeld aus dem Weg.
Im Idealfall gibt man eine abgeänderte, also modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigert die Zahlung mit guten Argumenten. In den meisten von uns bearbeiteten Fällen konnte die Forderung abgewehrt werden.
Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Abgemahnten. Wir stehen Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung. Zudem übernehmen wir die Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen zu fairen Festpreisen.
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