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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für den Film „Tarzan 3D“ für die Constantin Film Verleih GmbH

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Mit über 100 Verfilmungen der Vorlage aus dem Jahre 2012 handelt es sich bei dem Film „Tarzan“ um einen echten Filmklassiker, in dem so bekannte Schauspieler wie Johnny Weissmüller oder Lex Barker in der Hauptrolle sich auf Zelluloid verewigen durften. Bei der neuerlichen Verfilmung handelt es sich, soweit bekannt, um die erstmalige 3D-Verfilmung dieses Filmklassikers der ab Ende Februar 2014 in den deutschen Kinos zu bewundern ist.

Wegen illegaler Tauschbörsennutzung aus dem Internet werden von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an den Filmwerk „Tarzan 3D“ abgemahnt. Mit einer solchen Abmahnung werden die Inhaber einer Internetleitung nicht nur darüber informiert, dass eine solche Urheberrechtsverletzung über Ihre Internetleitung begangen wurde, sondern Sie werden auch aufgefordert für eine außergerichtliche Beendigung eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 815,00 zu zahlen.

Durch eine relativ kurze Fristsetzung werden die Anschlussinhaber zusätzlich unter Druck gesetzt.

Wenn in den Abmahnschreiben auch noch ein Zeitraum von sechs Tagen angegeben wird, in welchem die Rechtsverletzung stattgefunden habe soll und damit der Anschluss über mehrere unterschiedliche IP-Adressen mehrfach ermittelt wurde, dann erscheint eine wirksame Verteidigung gegen die Abmahnung aussichtslos.
Dieser Anschein trügt jedoch, Abgemahnte sollten sich nicht entmutigen lassen.

Wenn die erste Aufregung verraucht ist, ist den abgemahnten Anschlussinhabern zu empfehlen, in aller Ruhe seine rechtlichen Möglichkeiten zu sortieren. Auch wenn sich in solchen Konstellationen nur schwerlich nachweisen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht über den Internetanschluss passierte, bleibt in den allermeisten Fällen genug Argumentationsspielraum, um die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Abgemahnten zu beenden.

Nicht nur für die Unterlassungserklärung bestehen mildere Formulierungsalternativen. Diese Alternativen sollten auch genutzt werden, da eine solche Unterlassungserklärung den Unterlassungsschuldner lebenslang bindet. Auch bei der Frage ob hier eine Vergleichszahlung zu leisten ist und in welcher Höhe man die Angelegenheit rechtsicher beenden kann, besteht bei entsprechender Argumentation im Einzelfall ein großer Spielraum.

Wegen eines solchen Abmahnschreibens der Rechtsanwälte Waldorf Frommer beispielsweise für den Film „Tarzan 3D“ ist eine sachgerechte Verteidigung durchaus sinnvoll, um den möglichen Schaden in engen Grenzen zu halten. Bei Fragen zu einer solchen Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für ein Filmwerk stehen wir Ihnen im Rahmen einer kostenfreien telefonischen Erstberatung werktags zwischen 9.00 bis 20.00 Uhr gerne zur Verfügung.


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