Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für "Modern Family - Do Not Push", "Modern Family - The Cold"

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Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der 20th Century Fox vorgelegt. Abgemahnt wird die angebliche Zurverfügungstellung mehrerer Episoden der Serie „Modern Family“.

In der uns vorgelegten Abmahnung geht es konkret um die Folgen „Modern Family – Do Not Push“ sowie „Modern Family – The Cold“.

Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 815,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Lizenzschadenersatz in Höhe von 600,00 Euro und einem Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 Euro.

Der Abmahnung liegt eine Unterlassungserklärung bei. Diese Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft und vorschnell unterzeichnet werden. Oftmals ergibt es Sinn, eine sog. modifizierte – also abgeänderte – Unterlassungserklärung zu formulieren. Häufiges Problem: Es wurden nicht nur die abgemahnten Episoden geladen, sondern noch andere Episoden einer Serie, die bislang noch nicht abgemahnt wurden. Viele Betroffene haben die Befürchtung, dass die übrigen – noch nicht abgemahnten – Episoden zu einem späteren Zeitpunkt abgemahnt werden könnten.

Dies kann man verhindern, indem man in die modifizierte Unterlassungserklärung auch noch die Episoden mit aufnimmt, die noch nicht abgemahnt wurden. Wenn man so verfährt, sollte man jedoch in jedem Falle sicherstellen, dass das Tauschbörsenprogramm von sämtlichen Rechnern deinstalliert wurde. Ferner muss sichergestellt werden, dass von dem eigenen Internetanschluss kein Filesharing mehr betrieben wird.

Hinsichtlich der geforderten Kosten kommt es stets auf den Einzelfall an, ob diese angemessen sind. Nutzen etwa mehrere Personen den Internetanschluss, besteht nach unserer Rechtsauffassung keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch zugleich Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Dann müsste 20th Century Fox beweisen, wer von den mehreren Nutzern der konkrete Täter ist. Dies dürfte dem Rechteinhaber allerdings nicht gelingen, sodass jedenfalls der Lizenzschaden in Höhe von 600,00 Euro nicht durchsetzbar ist.

Nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung sollte man sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten bundesweit eine große Vielzahl von Abgemahnten. Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.


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