Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer und der Warner Bros. Entertainment GmbH

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Uns liegt ein weiteres Mal eine Abmahnung der hierfür bekannten Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor, die für die Warner Bros. Entertainment GmbH aus München eine Verletzung der Verwertungsrechte ihrer Mandantin behaupten. 

Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen, unter Verwendung eines Filesharing-Protokolls über einen entsprechenden Client das Filmwerk „Smallfoot: ein eisigartiges Abenteuer“ unberechtigt im Internet zum elektronischen Abruf bereit gehalten zu haben. 

Über vergleichbare Abmahnungen von Waldorf Frommer und/oder der Warner Bros. Entertainment GmbH haben wir bereits des Öfteren berichtet, vgl. u. a.

Wiedererkennungswert haben die Schreiben insbesondere durch die Art der Ansprache des Abgemahnten als rechtlichen Laien („Bitte lesen Sie sich das folgende Schreiben in Ruhe durch“; „Um es an einem Bild zu verdeutlichen: Niemand käme auf die Idee, illegale Kopien am Eingang eines Elektronikmarktes zu verschenken (…)“). 

Trotz der zugewandten Schreibweise sind die Forderungen ernst zu nehmen und keineswegs entgegenkommender, als in allen vergleichbaren Fällen.

Was fordert Waldorf Frommer von dem Abgemahnten?

Gefordert wird immer die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf der Abmahnung beigefügt ist. 

Darüber hinaus wird die Erstattung für die eigenen Gebühren gefordert. Die Höhe ist auch abhängig von der Schadenersatzforderung, diese von dem konkreten Tatvorwurf. 

Vorliegend wird die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 EUR gefordert. Richtigerweise setzt Waldorf Frommer hier die Gebührendeckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG für die Unterlassungsforderung um.

Weiter wird die Zahlung eines Lizenzschadenersatzes für die unberechtigte Nutzungshandlung gefordert (die Höhe ist Tatfrage).

Sie haben eine Abmahnung von Waldorf Frommer bekommen – was tun?

  • nicht den Gegner direkt kontaktieren. Am anderen Ende der Leistung sitzen Rechtsanwälte, die genau wissen, worum es (ihnen) geht und welche Informationen sie benötigen. 
  • die gesetzten Fristen beachten
  • den Tatvorwurf überprüfen
  • einen versierten (Fach-) Anwalt kontaktieren.

Der Rechtsanwalt wird die Forderungen zunächst vor dem Hintergrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt hin überprüfen und Sie über die Rechtslage generell und angesichts des konkreten Falls beraten. Ebenso stellt er Ihnen die Reaktionsmöglichkeiten und die Chancen und Risiken derselben vor und gibt eine Empfehlung ab. 

Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden muss/soll, modifiziert er das vorformulierte Versprechen, so weit wie möglich zu Ihrem Vorteil.

Je nach Sachverhalt und Entscheidung des Mandanten weist er die Zahlungsforderungen begründet zurück oder tritt in Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite ein.

Dr. Wallscheid & Drouven | kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir haben u. a. eine lange Erfahrung mit der Kanzlei Waldorf Frommer. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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