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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes

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Täglich wird eine Vielzahl von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Filesharing Börsen ausgesprochen. Die Empfänger solch einer Abmahnung befinden sich regelmäßig in einer durchaus unangenehmen Stresssituation. Die wenigsten wissen, was nach dem Erhalt solch eine Abmahnung zu tun ist.

Daher verfassen die Dr. Wachs Rechtsanwälte täglich Blogbeiträge, in denen grundlegende Informationen bereitgestellt werden, was nach dem Erhalt einer Abmahnung zu beachten ist. In einem aktuell zu Prüfung vorliegenden Fall hat die Kanzlei Waldorf Frommer aus München wegen des Films „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ Internetanschlussinhaber angeschrieben und ihnen in dem Schreiben vorgeworfen, das über ihren Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk unerlaubt verbreitet wurde. Dieses Vergehen wurde durch eine Ermittlungsfirma angeblich beweissicher festgestellt. Problematisch bei dieser Ermittlung ist, dass lediglich der Anschluss ausfindig gemacht werden kann, über den das streitgegenständliche Werk verbreitet wurde. Wer letztendlich wirklich für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, lässt sich nicht aussagen. Dem Anscheinsbeweis nach jedoch kann die Kanzlei Waldorffrommer erst einmal davon ausgehen, dass der registrierte Anschlussinhaber das Werk verbreitet hat. Ganz so einfach sind die Fälle jedoch nur selten gelagert. Oftmals haben Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Besucher oder Freunde die Rechtsverletzung begangen. In diesem Fall sollte die Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ geprüft werden. Ziel dieser Prüfung ist es, unberechtigte Anteile zurückzuweisen.

Die Forderung der Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ besteht vereinfacht gesagt aus drei Bestandteilen: der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, der Erstattung von angefallenen Kosten und Schadensersatz. Zu den angefallenen Kosten zählen Ermittlungskosten und Anwaltskosten.

Nach dem Erhalt solch eine Abmahnung geht es darum, sich ausgiebig über die absehbaren Chancen, Risiken und Kosten einer Verteidigung zu informieren. Viele Betroffene nutzen hierzu das Internet. Hiergegen gibt es auch nichts einzuwenden. Problematisch bei dieser Vorgehensweise ist, dass im Internet oftmals der Rat gegeben wird, die Geldforderung kategorisch zurückzuweisen und lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wer so vorgeht, der muss mit weiteren Zahlungsaufforderung, einem Mahnverfahren oder im Extremfall sogar mit einer Klage der Gegenseite rechnen. Daher sollte immer Rücksprache mit einem Anwalt gehalten werden, welche Möglichkeiten bestehen, die Angelegenheit abschließend zu beenden. Abschließend bedeutet das, sich mit der Gegenseite außergerichtlich zu einigen und den Unterlassungsanspruch zu erfüllen.

In der Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ sind Fristen gesetzt. Diese sollten in jedem Fall eingehalten werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Forderung der Gegenseite ungeprüft und kritiklos erfüllt werden muss. Was in dem jeweiligen Fall machbar ist, lässt sich nur nach ausgiebiger Berücksichtigung der individuellen Umstände aussagen.

Wenn auch Sie mit solch einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ konfrontiert werden, dann können Sie sich gerne im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen ersten Schätzung an die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte wenden. Gerne helfen wir auch Ihnen.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg


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