Abmahnung der RAe Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Ralph S. – Grenzen des Privatverkaufs

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Uns liegt ein Abmahnschreiben der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg aus Berlin vor, die für Ihren Mandanten, Herrn Ralph S., unlauteren Wettbewerb rügt.

Vorliegend wird moniert, dass ein Verkäufer unter der Internetplattform www.ebay.de ohne jede Pflichtangabe und unter der Bezeichnung „privater Verkäufer“ gewerblichen Handel treiben soll. Begründet wird dieser Vorwurf mit dem zeitgleichen Verkauf einiger gleichartiger Gegenstände des Abgemahnten.

Ob und ab wann der Bereich privater Handlungen verlassen wird und – rechtlich gesehen – gewerbliche Handlungen von den Gerichten angenommen werden, ist nicht einheitlich zu sagen, es handelt sich hier um eine Tatfrage.

Richtig ist sicherlich, dass der private Bereich wesentlich schneller verlassen wird, als es die meisten Verkäufer annehmen. So wurde es bereits von Gerichten für ausreichend erachtet, dass zeitgleich 10 neue, gleichartige Gegenstände zum Kauf angeboten worden waren, so handele kein Privater. Zu dem gleichen Ergebnis kam ein Gericht bei einem Händler, der unter eBay drei Multi-Auktionen mit jeweils gleichartigen, neuen Gegenständen betrieb. Auch eine Mutter, die in einem Schwung ihre (etwa 140) gebrauchten Kindersachen abstoßen wollte, sah sich als gewerbliche Händlerin klassiert. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Auch ein Gewerbeschein o.ä. ist nicht erforderlich, ein anderweitiger Hauptberuf, der mit dem Verkauf nichts zu tun hat (Bsp. Lehrer) steht der Einschätzung ebenso wenig entgegen.

Bei der Einschätzung der Gewerblichkeit gibt es einige Indizien zu beachten, so kann u.a. eine Rolle spielen:

  • Die Historie der Verkäufe
  • Die Anzahl der aktuellen Angebote
  • Die Gleichartigkeit der Angebote
  • Die Neuartigkeit der Angebote
  • Die Beschreibung des Angebots
  • Die Art des Verkaufs (Einzel- oder Multiauktion)
  • Der Accountname
  • Parallelen zum (tatsächlichen) Gewerbe des Verkäufers (Bsp.: Autoteilehändler bietet 2 Stoßstangen bei eBay an)

Da es sich hier regelmäßig um eine Einzelfallabwägung handelt, können Entscheidungen selbstverständlich auch von unterschiedlichen Gerichten/Richtern unterschiedlich getroffen werden. Es haben sich allerdings einige Kriterien durchgesetzt, welche die Einordnung relativ gut ermöglichen.

In keinem Fall sollte man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in dem falschen Glauben ignorieren, man sei „jedenfalls“ kein Händler oder Wettbewerber, da man ja bspw. nur wegen eines Umzugs einige Gegenstände einmalig verkaufen wollte. Die Grenzen sind hier relativ niedrig angesetzt, der BGH hat die Einordnung der Gewerblichkeit einmal mit dem Verkauf auf einem Flohmarkt verglichen. Auch wenn die Frage natürlich bestehen bleibt, wie viele Artikel dann „auf dem Tisch liegen“ müssen, zeigt diese Einordnung, wie schnell der Bereich des Privaten verlassen werden kann.

Neben der Abgabe eines Unterlassungsversprechens, mit welchem der Abgemahnte hier aufgefordert wird, die wesentlichen Pflichtangaben künftig bereitzustellen, wird die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR (entspr. 984,60 EUR netto) gefordert.

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