Abmahnung der Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke von Haxthausen & Partner

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke von Haxthausen & Partner wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten vor. Es werden eine Unterlassungserklärung und 650,00 € gefordert. Es geht im vorliegenden Fall um den Titel „Danza Kuduro" - The Dome Vol 59.

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen „Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt. So sind bspw. bereits Aussagen wie „Ich war es nicht, sondern mein Kind" oder „Ich hatte ein offenes WLAN, das könnte jeder gewesen sein" kontraproduktiv. Letztlich verhandelt der Abgemahnte nie auf Augenhöhe mit den spezialisierten Kollegen; was könnte auch einer Aussage des Abmahners, nach welcher der BGH die Streitfrage bereits zugunsten des Abmahnenden entschieden habe, entgegengesetzt werden? Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.

Auch im Hinblick auf drohende weitere Abmahnschreiben ist eine Verteidigung sinnvoll. Nicht selten folgt der ersten Abmahnung eine Vielzahl weiterer Abmahnungen. Insbesondere bei sogenannten Chart Containern.

Seit einiger Zeit werden vielfach Titel aus sogenannten Chart Containern bzw. Samplern abgemahnt. Uns liegen dabei u. a. Abmahnungen aus folgenden Chartcontainer bzw. Samplern vor:

  • German TOP 100 Single Charts,
  • The Dome,
  • Bravo Hits,
  • Future Trance.

Am häufigsten sind hierbei die sogenannten German TOP 100 Single Charts anzutreffen. Hierbei handelt es sich in der Regel um illegale Zusammenstellungen der aktuellen TOP 100. Die Dateien haben meist Bezeichnungen wie beispielsweise: „bitreactor.to_German_TOP100_Single_Charts_11_04_2011-MCG.rar".

Welche Gefahren drohen?

Sampler und Chartcontainer enthalten mehrere Titel verschiedener Rechteinhaber. Im Ergebnis besteht daher die Gefahr mehrerer Abmahnungen. Wer die erste Abmahnung erhalten hat, muss daher im Regelfall mit sogenannten Folgeabmahnungen rechnen. Wer eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Fareds erhalten hat, muss im Regelfall nicht lange auf eine Abmahnung der Rechtsanwälte Nümann+Lang, Kornmeier und Partner, Bindhardt Fiedler Zerbe, Rasch, Waldorf Frommer, etc, warten.

Wie erkennt man, dass es sich um eine TOP 100 Datei oder einen Sampler handelt?

Die von den abmahnenden Kanzleien und ihren Dienstleistern gesicherten Dateien werden in der Regel in der Abmahnung angegeben (z. B. unter der Bezeichnung „Upload" oder „Datei"). Häufig findet sich als Anlage auch ein sogenannter Ermittlungsdatensatz.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Wer erstmalig abgemahnt wird und feststellt, dass es sich um eine TOP 100 Datei oder einen Sampler handelt, sollte sich dringend von fachkundigen Anwälte beraten lassen. Die Rechtsanwälte am Kreuztor - Internetrecht-NRW verfügen über entsprechende Datenbänke, um bereits nach der ersten Abmahnung feststellen zu können, wie viel Abmahnungen der Betroffene noch zu erwarten hat. Eine schnelle Reaktion kann dabei streitentscheidend sein. Grundsätzlich bieten wir unseren Mandaten verschiedene Verteidigungsansätze:

  • die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen, um weiteren Abmahnungen bereits im Vorfeld vorzubeugen,
  • die Abwehr sämtlicher Abmahnungen aus einer Datei bzw. Zeitraum zu einem fairen Pauschalhonorar.

Kann immer zu einer vorbeugenden Unterlassungserklärung geraten werden?

Welche Möglichkeit der Betroffene wählt, hängt immer vom Einzelfall und der jeweiligen Bereitschaft ab, wie weit sich der Betroffene verpflichten möchte. Angesichts einer Bindungsdauer von 30 Jahren und einer ständig zunehmenden Anzahl von Rechteinhabern, die abmahnen lassen, muss auch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung umfassend geprüft werden. Trotz unserer umfangreichen Datenbank kann nicht automatisch zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung geraten werden.

Es ist dabei ein Märchen aus dem Internet, wenn behauptet wird, durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung könnten sämtliche weiteren Kosten vermieden werden. Die Haftung auf Schadensersatz, die den Täter einer Urheberrechtsverletzung trifft, lässt sich im Gegensatz zu etwaigen Rechtsanwaltskosten jedenfalls nicht umgehen. Das ist auch verständlich. Denn unabhängig von der Tatsache, ob der Rechteinhaber noch abmahnen darf, besteht der Schaden jedenfalls bei nachgewiesener Täterschaft weiter fort und kann geltend gemacht werden. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung berührt diesen Anspruch nicht.

Schnelle und kompetente Hilfe:

Die Rechtsanwälte am Kreuztor bieten Ihnen eine schnelle und kompetente Hilfe. Wir verfügen über die Erfahrungen aus tausenden von Abmahnungsfällen. Ziel unserer Beratung ist es, Risiken für die Abgemahnten zu minimieren und eine kostengünstige und abschließende Regelung zu finden.

Wir haben bereits tausendfach Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen erfolgreich verteidigt. Wir bieten Ihnen:

  • ein erstes Beratungsgespräch über die Reaktionsmöglichkeiten,
  • ggfs. eine modifizierte Unterlassungserklärung, die wirksam ist, aber kein Schuldeingeständnis bedeutet und den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig,
  • eine schnelle Beratung und Vertretung zu einem fairen Pauschalhonorar.

Wir stehen Ihnen für ein kostenloses (bis auf die Telefongebühren) und unverbindliches Erstgespräch gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe-Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken; wir rufen Sie dann zurück und klären Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie erreichen uns unter:

Tel: 0251 - 20 86 80 30

Fax: 0251 - 20 86 80 50

E-Mail: info@ra-kreuztor.de



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