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Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer für den Film „300: Rise of an Empire“

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Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer für den Film „300: Rise of an Empire“ namens der Warner Bros. Entertainment GmbH

Bei dem Film „300: Rise of an Empire“ handelt es sich um die Fortsetzung der Comicverfilmung „300“, welche als Zeichentrick im Jahre 2007 in den Kinos anlief und dort kommerziell sehr erfolgreich wurde. Die Handlung des Filmes ist wieder an die Perserkriege aus den Jahren um 480 v. C. angelehnt. Wieder dürfen sich die wackeren Griechen mit dem zahlenmäßig weit überlegenen persischen Heer herumschlagen, wozu auch ausgiebig Gelegenheit besteht. Der Film spart nicht mit drastischen Kampfszenen, dafür bleibt die Handlung übersichtlich.

Empfänger eines solchen Abmahnschreibens müssen sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen, über Ihre Internetverbindung sei dieser Zeichentrickfilm über eine Tauschbörse im Internet illegal verbreitet worden, wodurch eine Urheberrechtsverletzung vorliegen soll.

Wegen dieser Urheberrechtsverletzung ist der Anschlussinhaber aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einer Geldforderung an zu zahlen. Wie in vergleichbaren Fällen bei Waldorf Frommer üblich, werden die Abgemahnten aufgefordert, einen Pauschalbetrag von EUR 815,00 für die endgültige Beendigung zu zahlen.

Die abmahnenden Rechtsanwälte Waldorf Frommer stützen sich auf eine von dem Bundesgerichtshof aufgestellte tatsächliche Vermutung dahin gehend, dass wenn feststeht, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk über einen Internetanschluss illegal verbreitet wurde, die Person des Anschlussinhabers auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061ff. – „Sommer unseres Lebens“).

Diese Vermutung einer „automatischen“ Haftung des Anschlussinhabers kann jedoch in vielen Fällen entkräftet werden. Häufig wird der Internetanschluss durch mehrere Familienmitglieder und Mitbewohner genutzt. Wenn in solchen Fällen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber selber den Internetzugang für die mögliche Rechtsverletzung nutzte, lässt sich diese tatsächliche Vermutung entkräften (vgl. BGH Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12-„Morpheus“).

Mit der dritten Entscheidung zum Thema Filesharing stellte das oberste Deutsche Zivilgericht zudem klar, dass eine Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen seine volljährigen Familienmitglied nicht haftet, wenn vorher keine Anhaltspunkte für die Nutzung von Filesharing-Systemen vorlagen (vgl. BGH Urt. v. 8.1.2014, Az.: I 169/12 –Bearshare).

In vielen Fällen ist es jedoch nicht nötig, die Angelegenheit erst gerichtlich klären zu lassen, sondern es lassen sich auch mit einer entsprechenden Verteidigung für eine zeitnahe und umfangreiche außergerichtliche Beendigung, mit Waldorf Frommer eine Lösung finden. Selbstverständlich ist diese Lösung für den Anschlussinhaber dann wesentlich glimpflicher, als wenn er hier sofort gezahlt und die angebotene Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Sollten auch Sie sich mit einer solchen Abmahnung beschäftigen müssen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise im Rahmen einer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung. Für Fragen zu Abmahnschreiben von Waldorf Frommer können Sie uns gerne konsultieren.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte


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