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Abmahnung der .rka Rechtsanwälte wegen Dead Island

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Uns liegt eine aktuelle Abmahnung (Stand Januar 2014) der Kanzlei .rka Rechtsanwälte aus Hamburg vor. Diese wird im Auftrag der Koch Media  GmbH aus Höfen, Österreich ausgesprochen. Geltend gemacht werden ausschließliche weltweite Vertriebs- und Verbreitungsrechte, welche von der Fa. Techland Sp. Z.o.o übertragen worden seien.

Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte berücksichtigt mit Ihrer Abmahnung für Dead Island die vom Gesetzgeber in 97a Abs. 2 UrhG eingeführten Vorgaben. Dabei werden zunächst die Gesamtkosten Auskunftsverfahren und Providerkosten und anteiligen Kosten des Abgemahnten konkret beziffert, um dann nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR die Anwaltskosten konkret zu berechnen, mithin 124,00 EUR. Im Wege einer zunächst nicht einfach zu erfassenden Subtraktion werden dann die Anwaltskosten errechnet, die ein Täter ergänzend zu tragen hätte (berechnet nach erhöhtem Streitwert um Schadensersatzfeststellung und Auskunft). Die Addition aus konkreten  anteiligen Kosten für Auskunftsverfahren und Providerkosten plus Anwaltskosten nach 1.000,00 EUR plus die beschriebene Erhöhung der Anwaltsgebühren wegen der Schadensersatzfeststellung und die Auskunft ergeben dann die Anwaltskosten, welche ein Täter zu tragen habe.

Diese Differenzierung und Berechnung der Anwaltskosten in den verschiedenen Varianten ist bisher in dieser Form einmalig, fairerweise muss man anmerken, dass die wenigsten Juristen die Überlegungen unmittelbar nachvollziehen werden, und Abgemahnte damit regelmäßig völlig überfordert sein werden. Ein gewisses Informationsdefizit ist hingegen nach diesseitiger Auffassung bei dem Schadensersatz erkennbar, zumal beispielsweise die Ermittlungskosten der Log Firma, soweit ersichtlich, nicht gesondert aufgeschlüsselt werden.

Im Anschluss wird dann in einem uns vorliegenden Fall ein Vergleichsbetrag von ca. 700,00 EUR angeboten mit dem sämtliche Ansprüche einschließlich der Schadensersatzansprüche auch gegen Dritten abgegolten sein sollen.

Auch hinsichtlich der Unterlassungserklärung geht die Kanzlei .rka in der aktuellen Dead Island Abmahnung neue Wege, wird in der beigefügten Unterlassungserklärung aufgefordert es zu unterlassen

  • A) das Computerspiel Dead Island ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin in Peer-to- Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten (Täter, Mittäte, Teilnehmer)*
  • B) Dritten über den eigenen Internetanschluss zu ermöglichen, das Computerspiel „Dead Island" ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin in Peer-to Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten (Störer)*

*Nicht Zutreffendes bitte streichen. Lassen Sie die Unterlassungserklärung unverändert, verpflichten Sie sich weder selbst jegliche Dateien mit dem Werk „Dead Island" über ein Filesharingnetzwerk zum Download für Dritte bereit zu halten, noch Dritten derartige Handlungen über Ihren Internetzugang zu ermöglichen.

Fazit: Die rka Rechtsanwälte gehen hier mit der Abmahnung eigene Wege. Die Aufforderung des Gesetzgebers Transparenz zu schaffen, soll offenkundig befolgt werden, die verschiedenen Varianten und Handlungsmöglichkeiten führen aber nach meiner Meinung derzeitig wohl nicht dazu, dass Abgemahnte auf eine eigene anwaltliche Vertretung verzichten können.

Wenn Sie eine rka Abmahnung wegen Dead Island erhalten haben, sollten Sie die Möglichkeit einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung durch einen Anwalt der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte nutzen. Wir beraten seit Jahren Abgemahnte aus ganz Deutschland und können Sie gerne unterstützen.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte


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