Abmahnung der Swarovski AG durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel | Modeschmuck verkaufen auf eBay

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Die Abmahner

Die Swarovski AG ist weltweit bekannt für die Herstellung von Kristallelementen sowie Schmuck und Accessoires mit ebendiesen Kristallen. „Swarovski“ ist eine eingetragene (IR-Marke 528 189, Europäische Gemeinschaftsmarke 120576 und 7462922) und somit geschützte Marke, die weltweit für gute Qualität bekannt ist. Vertreten wird das Unternehmen von der Rechtsanwaltskanzlei Lorenz Seidler Gossel.

Der Vorwurf 

Dem Abgemahnten wird der Vorwurf gemacht, auf eBay Modeschmuck mit der Bezeichnung „Swarovski“ beschrieben zu haben, ohne vom Markeninhaber, der Swarovski AG, Nutzungsrechte übertragen bekommen zu haben. Daraus ergibt sich ein Verstoß gegen § 14 MarkenG. Durch die Verwendung des Markenbegriffs wird das in Rede stehende Produkt von den Verbrauchern mit der Marke Swarovski in Verbindung gebracht, obwohl das Produkt tatsächlich weder Elemente von Swarovski enthält noch insgesamt von Swarovski hergestellt wurde. Es besteht die Gefahr für die Marke, dass minderwertige Produkte mit dem Markennamen assoziiert werden.

Forderung

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollen die Anwaltskosten in Höhe von 540,00 € übernommen werden.

Unsere Einschätzung

Bei der Produktbeschreibung muss dringend darauf geachtet werden, dass augenscheinliche „Alltagsbegriffe“ nur dann genutzt werden dürfen, wenn es sich dabei nicht auch um Marken handelt. Wenn eine Bezeichnung oder ein Name Markenschutz genießt, darf der Markenname nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers benutzt werden.

Unser Rat

Um rechtssicher eine Produktbeschreibung zu erstellen, empfiehlt es sich, vorher das Register aller eingetragenen Marken zu überprüfen. Hierzu bietet sich insbesondere die Recherchefunktion des Deutschen Patent- und Markenamts an (DPMA-Register, erreichbar unter https://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht?lang=de ).

Wenn Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben und der Verstoß tatsächlich vorliegt, sollte durch einen spezialisierten Fachanwalt eine Unterlassungserklärung in modifizierter Form erstellt werden. Gerne beraten wir Sie in Ihrem individuellen Fall! Eine Ersteinschätzung ist für Sie dabei sowohl kostenfrei als auch unverbindlich.

Sprechen Sie uns an – wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.


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