Abmahnung der Toolport GmbH durch Rechtsanwälte Schlömer & Sperl erhalten?

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Die Toolport GmbH aus Norderstedt handelt mit Pavillons, Zelten und Zubehör und lässt regelmäßig  durch die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl auch vermeintliche Verstöße gegen Urheberrecht abmahnen. Wir haben bereits über die Schreiben berichtet, vgl. u.a.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-toolport-gmbh-durch-die-kanzlei-schloemer-sperl-erhalten/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnungen-der-toolport-gmbh-durch-die-kanzlei-schloemer-sperl_152876.html

Der Abgemahnte soll die Fotografie eines Zeltes bzw. Pavillons im Rahmen einer Kleinanzeige im Internet genutzt haben. Die Toolport GmbH sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Fotografie. Der Abgemahnte habe diese ohne Berechtigung genutzt.

Vorab:

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der Toolport GmbH und der Rechtsanwälte Schlömer & Sperl zugestellt worden?

Bereits seit vielen Jahren sind wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven, im Urheberrecht tätig und auch die Gegenseite ist uns gut bekannt. Sofern Sie eine solche Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung bzw. Klageschrift der Toolport GmbH erhalten haben, scheuen Sie sich nicht, uns zu einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung telefonisch unter (0251 20 86 80 30) oder per Mail (info@wd-recht.de) zu kontaktieren.

Was verlangen die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl für die Toolport GmbH?

Die Toolport GmbH lässt durch die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl zunächst die Beseitigung der behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend machen. Weiter wird zur Ausräumung einer entstandenen Wiederholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Überdies verlangen die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl für die Toolport GmbH die Erstattung durch die Abmahnung entstandener Rechtsanwaltskosten. Zudem macht die Toolport GmbH Auskunft über den Umfang der Nutzung geltend. Es wird darüber hinaus ein sogenannter Lizenzschadensersatz gefordert.  Diesen berechnet die Toolport GmbH üblicherweise auf Grundlage der Bildhonorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle).

Wie ist zu reagieren?

Nicht empfehlenswert ist es, in einer ersten aufgebrachten Reaktion die Abmahnung zu entsorgen. Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Insbesondere die gesetzten Fristen sind einzuhalten, da im Falle des reaktionslosen Fristablaufes eine gerichtliche Inanspruchnahme durch die Toolport GmbH droht. Ein gerichtliches Verfahren ist jedoch mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden. Der Abgemahnte sollte es daher jedenfalls nicht leichtfertig auf ein solches Verfahren ankommen lassen.  Jedoch ist eine eigenständige Kontaktaufnahme mit der Gegenseite nicht anzuraten. Auch die vorschnelle Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist angesichts der dadurch entstehenden lebenslangen Bindungswirkung nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte rechtzeitig juristische Hilfe in Anspruch genommen werden. Ein auf das Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist in der Lage, die Abmahnung und die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Höhe der Zahlungsforderungen. Sofern ein Unterlassungsanspruch der Gegenseite besteht und damit die Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden kann, kann ein versierter Rechtsanwalt eine für den Abgemahnten möglichst günstige Erklärung verfassen.

Wir für Sie!

Wir verfügen über Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnverfahren auf dem Gebiet des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts. Kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung unter:

Telefon: 0251 20 86 80 30            Email: info@wd-recht.de          

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