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Abmahnung der Volkswagen AG: „VW-im-Kreis, R-Logo oder Skoda“

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Über eine mit uns kooperierende Kanzlei sind wir darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aktuell Abmahnungen der Volkswagen AG durch die Kanzlei Lubberger Lehment ausgesprochen werden. Adressaten dieser Abmahnungen sind insbesondere Onlinehändler auf e-Bay, die beispielsweise aufgrund der Verwendung von für die Volkswagen AG eingetragene Unionsmarken wie „VW-im-Kreis, Octavia, Fabia oder Skoda“ ausgesprochen werden.

Es wird hierbei eine Verletzung des der Volkswagen AG unionsrechtlich geschützten Markenzeichens gerügt. Daneben stelle die Verwendung der vorgenannten Zeichen eine Rufausbeutung wegen überragender Bekanntheit dar.

Als Streitwert wird in diesen Abmahnungen regelmäßig ein solcher in Höhe von 250.000,00 € angesetzt, was allein zu Abmahnkosten in Höhe über 3.000,00 € führt. Ferner wird naturgemäß die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft über die verkauften Produkte sowie Anerkennung von Schadensersatzansprüchen von den Abgemahnten gefordert.

In der Tat kann es eine Markenrechtsverletzung darstellen, soweit nicht Originalteile der Firma Volkswagen AG mit unionsrechtlich oder auch auf nationaler Ebene geschützten Zeichen im Internet angeboten werden. In diesen Fällen dürfte grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung zu bejahen sein. Die Problematik besteht in diesen Fällen vornehmlich darin, inwieweit hier eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll bzw. wie diese zu modifizieren ist.

Neben den bereits sehr hohen Abmahnkosten, die regelmäßig in Abmahnungen von Automobilkonzernen gefordert werden, werden neben diesen Kostenpositionen auch Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht. Diese werden sodann regelmäßig dann gefordert, wenn die geforderte Auskunft erteilt wird. Um Missverständnisse zu vermeiden besteht auch ein solcher Auskunftsanspruch nach dem Markenrecht.

Ähnliche Abmahnungen werden auch von anderen Automobilkonzernen wie beispielsweise BMW ausgesprochen. Auch solche Abmahnungen liegen uns häufig zur Bearbeitung vor.

Wie sollte mit einer solchen Abmahnung umgegangen werden?

Wichtig ist hierbei zunächst nicht in eine Kurzschlussreaktion zu verfallen. Jede Abmahnung, unabhängig vom Versender, sollte auf ihre Rechtmäßigkeit zunächst überprüft werden. Denn nicht allzu selten kommt es vor, dass ganze Abmahnungen oder auch Teile von Abmahnungen unberechtigt sind, was sodann zu eigenen Gegenansprüchen führen kann. Wichtig ist es stets, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterzeichnen und diese zurückzusenden. Neben der Tatsache, dass hier unter Umständen Schuldanerkenntnisse abgegeben werden können, werden im Regelfall vorformulierte Unterlassungserklärungen durchaus weiter gefasst als nötig.

Im Regelfall bietet es sich auch stets an, keine feste Vertragsstrafe zu fordern, sondern eine solche nach dem sogenannten Hamburger Brauch. Ferner sollte auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht unterschätzt werden. So können nämlich selbst auch bei fehlerhafter Auskunftserteilung gerichtliche Ansprüche, entweder im Wege einer einstweiligen Verfügung oder im Wege der Hauptsacheklage, gegen den Adressaten geltend gemacht werden. Auch die diesbezüglichen Streitwerte sind hierbei erheblich, sodass auch in diesen Fällen ein Fachanwalt Sie bei der Überprüfung und Durchführung der Korrespondenz mit der Gegenseite unterstützen sollte.

Wir als Fachanwaltskanzlei unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz sind auf diese Fälle hoch spezialisiert. Wir haben täglich mit markenrechtlichen Fällen zu tun und beherrschen insbesondere das Institut der Abmahnung. Fehler, die bereits bei der Verteidigung gegen die Abmahnung gemacht werden, können insbesondere bei solch hohen Streitwerten enorme Konsequenzen haben.

So liegt beispielsweise das Prozesskostenrisiko für die erste Instanz bei einem Streitwert von 250.000,00 € im Falle eines vollständigen Verlustes des Prozesses sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei allein 19.764,96 €. Das komplette Kostenrisiko über zwei Instanzen liegt hier bei 43.242,56 €, wobei hierbei noch nicht etwaige Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche berücksichtigt sind.

Es gilt daher früh die reine Möglichkeit solcher Folgen zu vermeiden.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns unverbindlich und im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren. Gern rufen Sie uns an oder übersenden uns vorab Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir rufen unmittelbar und am gleichen Tage noch zurück.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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