Abmahnung des Bundesverbands Automatenunternehmer e. V. durch RA Dr. Stephan Schenk

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Der Bundesverband Automatenunternehmer e. V. aus Berlin ließ kürzlich eine Abmahnung über die Anwaltskanzlei Dr. Schenk aussprechen. Gegenstand der Abmahnung sind angebliche Wettbewerbsverstöße in der von unserem Mandanten betriebenen Spielhalle.

Bei dem Bundesverband Automatenunternehmer e. V. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, dessen Arbeit sich "auf Erhalt, Verbesserung und langfristige Sicherung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Unterhaltungsautomaten-Aufstellgewerbe" konzentriere. Des Weiteren sei der Bundesverband Automatenunternehmer e. V. kraft Verbandsbefugnis dazu befugt, Verstöße gegen etwaige Marktverhaltensregeln wettbewerbsrechtlich abzumahnen. In der neusten Abmahnung die einen unserer Mandanten erreichte, der eine Spielhalle betreibt, wird ihm vorgeworfen:

  • Das Rauchen in der gesamten Spielhalle sei erlaubt gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 Nichtraucherschutzgesetz dar.
  • Die Sperrzeiten seien nicht eingehalten worden. In der entsprechenden Ausführungsverordnung zum Gaststättengesetz sei eine bestimmte Sperrzeit in der Nacht vorgesehen, die unser Mandant nicht eingehalten haben soll.

Beide angeblichen Verstöße seien Verstöße gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Daher seien die angeblichen Verstöße wettbewerbswidrig und könnten vom Bundesverband Automatenunternehmer e. V. abgemahnt werden. Man sei auf die angeblichen Verstöße durch Einsatz eines Detektivs aufmerksam geworden. Dessen Kosten, die sich auf knapp 500 € belaufen sollen sowie weitere Auskunftskosten soll unser Mandant erstatten.

Unterlassungserklärung:

Außerdem soll unser Mandant eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Hierin soll er sich verpflichten, künftig nicht die angeblich begangenen Verstöße (erneut) zu begehen. Im Falle eines Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung müsse unser Mandant nach dem vorformulierten Muster der Unterlassungserklärung pro Verstoß eine pauschale Vertragsstrafe i. H. v. 5.001,00 € an den Bundesverband Automatenunternehmer e. V. zahlen.

Unsere rechtliche Einschätzung der Abmahnung:

Die vorliegende wettbewerbsrechtliche Abmahnung beruht auf angeblichen Beobachtungen und Feststellungen eines angeblichen Detektivs, der die Lokalität unseres Mandanten besucht haben will. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sollte grundsätzlich immer beachtet werden, dass der zugrundeliegende Fall unbedingt von einem auf dem Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden sollte. So kann sichergestellt werden, dass die angeblichen Verstöße (wenn sie überhaupt vorliegen) auch tatsächlich solche im Sinne des Wettbewerbsrechts sind. Insbesondere aufgrund der im Wettbewerbsrecht regelmäßig anzutreffenden hohen Streitwerten und darauf resultierenden Schadensersatzforderungen der Gegenseite wegen entstandener Anwaltskosten sollte unbedingt auf eine spezialisierte anwaltliche Beratung und Vertretung zurückgegriffen werden. In der uns vorliegenden Abmahnung werden Erstattungsansprüche für die wegen des Ausspruches der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten noch nicht geltend gemacht. Hierauf darf keinesfalls geschlossen werden, dass diese Kosten nicht gefordert werden. Nach unserer Erfahrung folgt in solchen Fällen in einem weiteren Schreiben die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten. Wenn sie ebenfalls eine derartige wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen. Diese stellt oftmals ein Schuldeingeständnis dar und erschwert die Verteidigung gegen die Abmahnung. Bitte beachten Sie auch die Reaktionstipps, die Ihnen Fachanwalt Jan B. Heidicker im Ratgebervideo mit auf den Weg gibt.

Abmahnung erhalten?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung des Rechtsanwalts Dr. Schenk oder einer anderen Kanzlei erhalten haben, bieten wir Ihnen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Hierzu können Sie uns Ihre Abmahnung bequem per E-Mail  übersenden oder uns natürlich auch gerne telefonisch erreichen. Wir prüfen Ihre Abmahnung kurz und geben Ihnen eine erste Einschätzung über mögliche Reaktionen. Hierbei nennen wir Ihnen gerne auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Ihre anwaltliche Vertretung gerne übernehmen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehmen wir natürlich die Kommunikation und direkte Abrechnung mit dieser. Lassen Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung unbedingt spezialisiert anwaltlich beraten und vertreten, um den Streit rechtssicher und möglichst kostengünstig beizulegen. Beachten Sie insbesondere bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen, dass diese eine sehr lange Bindungs- und Gültigkeitsdauer haben und es daher ganz besonders auf die exakte Formulierung ankommt. Sehen Sie daher davon ab, ungeprüft irgendwelche vorformulierte Unterlassungserklärungen ggf. mit pauschaler Vertragsstrafe, zu unterzeichnen. Diese können als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und nachteilig für Sie sein.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de 



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