Veröffentlicht von:

Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. vom 09.04.2020

  • 1 Minuten Lesezeit

Uns erreichte eine Anfrage betreffend einer aktuellen Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.

Wie bereits in der Vergangenheit berichtet, liegt der Abmahnung der Vorwurf zugrunde unter dem Deckmantel von Privatverkäufen tatsächlich im gewerblichen Umfange Kraftfahrzeuge angeboten zu haben. Die Problematik besteht darin, dass der unzulässige Eindruck von Privatangeboten eines Verbrauchers erweckt wird. Dies stellt eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung dar.  

Privat oder gewerbliches Handeln?

Die Frage, ob noch privates Handeln oder bereits gewerbliches Handeln vorliegt lässt sich anhand von verschiedenen Kriterien beurteilen. Neben der Anzahl der Fahrzeugangebote ist ein Hauptkriterium die Frage in welchem Eigentum die Fahrzeuge stehen. Im Falle reiner Vermittlungstätigkeiten, bei denen Fahrzeuge für Dritte angeboten werden ist das private Maß in der Regel überschritten. Jeder Fall ist anders. Daher sollten Sie auch Ihren Fall fachkundig prüfen lassen!

Die Identität des Abgemahnten hat der Verband, wie in den meisten Fällen, durch der angegebenen Telefonnummer ermittelt.

Vorsicht!

Mit Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung versprechen Sie eine Vertragsstrafe von 5.000 €, falls Sie gegen die Erklärung verstoßen.

Grundregeln bei Abmahnung:

  • Bewahren Sie Ruhe!
  • Beachten Sie die gesetzten Fristen!
  • Keine Kontaktaufnahme zum Gegner!
  • Leisten Sie keine Unterschriften und/oder Zahlungen!
  • Fachanwalt kontaktieren!

DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf

Lassen Sie uns Ihre Abmahnung gerne zur kostenlosen Ersteinschätzung per E-Mail zukommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dirk Dreger

Beiträge zum Thema