Abmahnung durch Waldorf Frommer für Constantin Film Verleih GmbH wegen „Fack ju Göhte“

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Aktuell versendet die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote bezüglich des Films „Fack ju Göhte“ im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH.

Den Betroffenen wird in der Abmahnung vorgeworfen, das abgemahnte Werk sei unter der IP-Adresse seines Internetanschlusses zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt weltweit allen Nutzern der Tauschbörse BitTorrent zum Herunterladen angeboten worden.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert in dem Abmahnschreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierbei sollten Sie nicht auf Vorlagen aus dem Internet zurückgreifen, da diese nicht auf die Besonderheiten Ihres Falles zugeschnitten sind und schlimmstenfalls die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen, sodass eine sehr kostspielige einstweilige Verfügung droht.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt von dem Abgemahnten daneben die Zahlung von Schadensersatz sowie Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 815,00 Euro.

In der Abmahnung wird angegeben, das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download sei als illegale öffentliche Zuganglichmachung nach § 19a UrhG rechtswidrig.

Zugleich räumt die Kanzlei Waldorf Frommer in der Abmahnung ein, dass sich illegale Tauschbörsenangebote über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG stets nur „bis zur Haustür“, also bis zum Inhaber des betreffenden Internetanschlusses zurückverfolgen lassen.

Gerade diese Tatsache führt jedoch in vielen Fällen dazu, dass der betroffene Anschlussinhaber für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nach der jüngsten Rechtsprechung überhaupt nicht haften muss. Es gibt also viele Möglichkeiten, sich erfolgreich geben eine Abmahnung wegen Filesharings vorzugehen. Die Verteidigungsmöglichkeiten hängen aber stets vom konkreten Einzelfall ab.

Es ist daher nicht zu empfehlen, sich gegen eine Abmahnung wegen Filesharings alleine ohne anwaltliche Hilfe zu verteidigen.

Häufig hat der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung gar nicht selbst begangen, z. B., wenn auch andere Personen (Ehepartner, Kinder, WG-Mitbewohner usw.) den Internetanschluss nutzen. In einem solchen Fall ist die zu Lasten des Anschlussinhabers bestehende tatsächliche Vermutung, dass dieser die Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat, widerlegt.

Aber auch wenn die Haftung des Anschlussinhabers nicht ausgeschlossen werden kann lassen sich die in der Abmahnung geforderten Beträge häufig deutlich reduzieren.

Die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden.

Wenn Sie auch eine Abmahnung von wegen einer Urheberrechtsverletzung über File-Sharing-Netzwerke erhalten haben beachten Sie Folgendes:

Notieren Sie sich die in dem Abmahnschreiben gesetzten Fristen und halten Sie diese ein. Nehmen Sie innerhalb der Frist Kontakt zu mir auf und schicken Sie mir Ihre Abmahnung mit Ihren Kontaktdaten per E-Mail oder per Fax zu.

Ich werde mich umgehend bei Ihnen melden. Für die Zusendung der Abmahnung und eine erste Einschätzung entstehen Ihnen keine Kosten. Wenn Sie sich dafür entscheiden sollten, mich zu beauftragen vereinbare ich mit Ihnen einen Pauschalpreis. So wissen Sie stets vorab, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Auch die Bearbeitung eines Mandats im Rahmen der Beratungshilfe ist möglich.

Ich überprüfe die Abmahnung anhand Ihres Falles auf Ihre Berechtigung und berate Sie über das weitere Vorgehen. Darüber hinaus erstelle ich eine für Ihre Situation passende modifizierte Unterlassungserklärung.

Ich helfe Ihnen gerne und freue mich auf Ihre Nachricht.

Rechtsanwalt Robin Neuwirth


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