Abmahnung durch Waldorf Frommer für Universum Film - „Babymakers – Wenn’s so einfach wäre!“

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt erneut wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing ab. Diesmal geht es um den Film „Babymakers - Wenn's so einfach wäre!". Auftraggeber ist die Universum Film GmbH als Rechteinhaberin.

Die Abgemahnten werden zum einen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zudem verlangen die Anwälte von Waldorf Frommer den üblichen Vergleichsbetrag in Höhe von 1.028,00€.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter „Störer" in Betracht. Gegen den Anschlussinhaber streitet die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Anschlussinhaber kann sich also nur entlasten, wenn alles Zumutbare unternommen hat, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen verübt werden. D.h., er muss nachweisen, dass er die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat (es genügt eine WPA2-Verschlüsselung). Nur wenn dem Anschlussinhaber ein entsprechender Nachweis gelingt, kann er sich von der Haftung befreien.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Die Kanzlei bietet an, die Streitigkeit gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zusammensetzt, zu erledigen. Es ist jedoch fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bzw. in der genannten Höhe bestehen. Ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen. Häufig lohnt es sich auch der gegnerischen Seite ein neues Vergleichsangebot zu unterbreiten.

Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Sie sollten in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert" werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Wir raten davon ab, eines der Muster einer „modifizierten Unterlassungserklärung" aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Durch Pauschaltarife sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

Sie erreichen uns 7 Tage die Woche unter der kostenlosen Rufnummer 0800-8662266!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten