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Abmahnung durch Waldorf Frommer: Ghost Rider Spirit of Vengeance

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Die Debatte um das Urheberrecht wurde gerade durch die politischen Erfolge der Piraten-Partei neu entfacht. Auch die massiven Proteste gegen internationale Abkommen zu Bekämpfung der Urheberrechtsverletzungen waren in den großen Medien zu sehen. Die Spitze des Eisberges sind die großen Verfahren um Filesharing-Hoster und Seiten wie z. B. Kino.to. Die Urheberrechtsverletzung im Internet wird von Seiten der Rechteinhaber nicht toleriert. Um gegen die unerlaubte Verbreitung des Filmes Ghost Rider Spirit of Vengeance 3D vorzugehen, hat der Rechteinhaber Universum Film GmbH eine Ermittlungsfirma beauftragt. Dieses Unternehmen zeichnet auf, ob der Film in einem Peer-to-Peer Netzwerk zum Download angeboten wurde. Sollte dieses der Fall sein, so werden die IP-Adresse, das Datum, die Uhrzeit, der Hash-Wert und möglicherweise Screenshots erstellt.

Unter Zuhilfenahme der gesammelten Daten erwirkt die Kanzlei Waldorf Frommer nun eine Anordnung, die es dem Internet-Service-Provider anbietet, die Adressdaten des Abgemahnten herauszugeben. Was nun folgt ist eine Abmahnung. Die Abmahnung dient in erster Linie dazu, ein Gerichtsverfahren zu verhindern und die Angelegenheit im Sinne beider Parteien zu beenden. Hierbei gilt jedoch: Der Abgemahnte muss nicht vorbehaltlos auf die Forderung eingehen. Gerade eine Forderung in Höhe von 956,00 Euro sollte hinsichtlich der Angemessenheit überprüft werden.

Wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Film Ghost Rider Spirit of Vengeance 3D fordert der Rechteinhaber auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Mit dieser verpflichtet sich der Abgemahnte, das gerügte Verhalten zu beenden und im Fall einer Wiederholungstat eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Diese kann zwar vom Abmahner festgelegt werden, es sollte sich der Unterzeichner der Unterlassungserklärung jedoch vorbehalten, die geforderte Summe im Streitfall von einem Gericht prüfen zu lassen. Oft ist der Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese muss nicht verwendet werden. Es steht jedem Abgemahnten frei, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Gerne beraten wir Sie zu dem Thema im Rahmen unserer telefonischen, kostenlosen Ersteinschätzung unter der Rufnummer 040 411 88 1 570.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte


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